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2017-W35Cannabinoide, revisited

Cannabinoide, revisited

Im Frühjahr haben wir, gleich nach der Verabschiedung des Gesetzes „Cannabis als Medizin", am Beispiel eines erwachsenen ADHS-Patienten, von der neuen Möglichkeit berichtet, Cannabinoide bei bisher nicht zugelassenen Indikationen zu verordnen, ohne dass hierzu ein „individueller Heilversuch" beantragt werden muss. Inzwischen sind einige Dinge klarer geworden: Cannabisprodukte können zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn sonst keine weiteren Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen und gleichzeitig die Aussicht besteht, dass Cannabinoide wirksam sind. Hierzu muss vom Patienten eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, die nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden darf.

Es gibt im Gesetzestext keine Nennung oder Einschränkung der Indikationen oder Präparate. Vor Inkrafttreten des Gesetzes wurden die meisten Ausnahmegenehmigungen zur Behandlung von Schmerzen (palliativ, neuropathisch) erteilt. Wir Hausärzte stehen jetzt vor dem Problem, dass es wenig gute Evidenz zur Wirksamkeit von Cannabisprodukten bei einzelnen Indikationen gibt. Was, wenn Patienten Cannabinoide „zum Schlafen" oder gegen Migräne haben wollen? Außerdem haben die Wenigsten Erfahrung mit der Wirksamkeit, Dosierung, Verabreichungsform oder Pharmakokinetik der einzelnen zur Verfügung stehenden Produkte. Was ist für welche Indikation besser: Spray, Extrakte, Blüten? Kann man Regressforderungen bekommen, obwohl die Therapie von der GKV genehmigt worden ist?

Bei Patienten nicht so bekannt ist die obligatorische Begleiterhebung des BfArM bei jedem GKV-Patienten unter Behandlung mit Cannabinoiden. Darüber muss jeder Patient vor Therapiebeginn aufgeklärt werden. Dann müssen ein Jahr nach Therapiebeginn, nach Therapieabbruch vor Ablauf eines Jahres oder bei Therapiewechsel Patientendaten in anonymisierter Form an das BfArM gemeldet werden: Alter, Geschlecht, Erkrankung oder Symptomatik, Dauer der Erkrankung, bisher durchgeführte Therapien, Gründe für deren Erfolglosigkeit, Dosierung und Behandlungsdauer der Cannabinoidtherapie.

Wir haben unsere Artikel zu einigen Krankheitsbildern aktualisiert, bei denen mehr oder weniger gute Evidenz für eine Wirksamkeit von Cannabinoiden nachgewiesen ist oder diskutiert wird: Spastisches Syndrom, MS, Übelkeit und Erbrechen (palliativ), neuropathische Schmerzen, Schmerz (palliativ) und ADHS. In diesen Kapiteln können Sie die rechtliche Lage nachlesen und finden einen Link zur Begleiterhebung mit dazugehöriger Patientenaufklärung.

Marlies Karsch, Chefredakteurin

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Im Frühjahr haben wir, gleich nach der Verabschiedung des Gesetzes „Cannabis als Medizin", am Beispiel eines erwachsenen ADHS-Patienten, von der neuen Möglichkeit berichtet, Cannabinoide bei bisher nicht zugelassenen Indikationen zu verordnen, ohne dass hierzu ein „individueller Heilversuch" beantragt werden muss. Inzwischen sind einige Dinge klarer geworden: Cannabisprodukte können zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn sonst keine weiteren Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen und gleichzeitig die Aussicht besteht, dass Cannabinoide wirksam sind. Hierzu muss vom Patienten eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, die nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden darf.
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