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Leichenschau (Deutschland)

Allgemeine Informationen

Definition

  • Bei jedem Todesfall in Deutschland muss eine Leichenschau durch Ärzt*innen durchgeführt werden.
  • Nach sorgfältiger Durchführung der Leichenschau haben Leichenschauärzt*innen unverzüglich und sorgfältig eine Todesbescheinigung, Leichenschauschein oder Totenschein auszufüllen, die einem von der zuständigen Behörde (in der Regel Landesministerium) festgelegten Muster entsprechen muss.1
  • Die genaue Vorgehensweise ist bundeslandspezifisch geregelt.
  • Die Leichenschau kann von allen approbierten Ärzt*innen durchgeführt werden (Ärzt*innen im Rettungsdiensteinsatz sind von ihrer Verpflichtung zur Durchführung der vollständigen Leichenschau befreit).2
  • Die Abrechnung erfolgt nach Gebührenordnung für Ärzt*innen (GOÄ).

Regeln für die Bundesrepublik Deutschland

  • Das Leichenschauwesen ist durch landesrechtliche Bestimmungen in speziellen Gesetzen über das Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesen oder in entsprechenden Verordnungen geregelt.
  • Bei jedem Todesfall muss eine Leichenschau durch eine Ärzt*in durchgeführt und darüber eine ärztliche Bescheinigung (Todesbescheinigung, Leichenschauschein oder Totenschein = Synonyma) ausgestellt werden.

Statistik

  • Im Jahr 2021 verstarben in Deutschland insgesamt 1.023.723 Menschen.
    • 34,3 % aller Sterbefälle 2020 waren auf Herz-Kreislauf-Erkrankung zurückzuführen.
    • 23,5 % starben 2020 an einem Krebsleiden.
    • 4 % aller Todesfälle waren auf eine nichtnatürliche Todesursache, wie z. B. eine Verletzung oder Vergiftung zurückzuführen, darunter ca 1,8 % durch Suizid.3

Grundsätzliches zur Leichenschau 

 Menschliche Leiche (Leichnam)

  • Der Abschnitt basiert auf dieser Referenz.2
  • Der Körper einer verstorbenen Person, solange der gewebliche Zusammenhang noch nicht infolge Fäulnis aufgehoben ist.
    • Skelette oder Skelettteile gelten nicht mehr als Leichnam.
  • Lebendgeborene unabhängig vom Geburtsgewicht, wenn nach der Trennung vom Mutterleib mindestens eines der Lebenszeichen vorgelegen hat:
    • Herzschlag
    • Pulsieren der Nabelschnur
    • natürliche Lungenatmung.
  • Totgeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g 
    • Eine Fehlgeburt liegt dann vor, wenn das Körpergewicht weniger als 500 g beträgt und keine Lebenszeichen vorliegen.
      • Dann gibt es keine Verpflichtung zur Durchführung einer Leichenschau.

Natürlicher Tod

  • Der Tod aus krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren eingetreten ist, darf nur bescheinigt werden:
    • wenn konkrete und dokumentierte Kenntnisse von einer gravierenden, lebensbedrohenden Erkrankung vorliegen.
    • mit ärztlicher Behandlung in großer Zeitnähe zum eingetretenen Tod.2
  • Der Tod zu diesem Zeitpunkt muss aus dem Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen sein.
  • Hinweise für ein nichtnatürliches Ereignis, das die natürliche medizinische Kausalkette beeinflussen könnte, dürfen nicht vorhanden sein.
    • Es sind teilweise lange Kausalketten zu beachten, z. B. Tod infolge einer Pneumonie nach hüftgelenksnaher Fraktur bei Sturz: nichtnatürliche Todesursache.4
  • Verdachtsdiagnosen berechtigen nicht zu dieser Klassifikation.

Nichtnatürlicher Tod oder Verdacht auf nichtnatürlichen Tod

  • Suizide
  • Unfalltodesfälle
  • Tötungen durch fremde Hand
  • Todesfälle infolge ärztlicher Eingriffe
    • Ein Verdacht ist bereits ausreichend, es sollten allerdings konkrete Anhaltspunkte auf einen ärztlichen Behandlungsfehler, „Kunstfehler“ oder für sonstiges Verschulden durch das behandelnde Personal vorliegen.2,4
    • Ein Tod infolge einer zu erwartenden Komplikation nach OP, über die auch hinreichend aufgeklärt wurde, ohne Hinweis auf Behandlungsfehler, wäre als natürlich zu klassifizieren.4

Anerkennung als Berufskrankheit

  • Kann der aufgetretene Tod in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gebracht werden, kann dieser als Berufskrankheit anerkannt werden.5
  • Zuständig hierfür sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
  • Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dort gemeldet werden (Meldebogen6).
  • Es wird eine ausführliche Arbeits- und Gefährdungsanamnese erhoben und ein Gutachten entscheidet über die Anerkennung als Berufskrankheit.
  • Dann können bestimmte Maßnahmen auf Kosten der GUV durchgeführt werden:
    • Zahlung einer Hinterbliebenenrente
    • Zahlung einer Waisenrente.

Unklare Todesart

  • Unklar ist die Todesart immer, wenn eine eindeutige Todesursache fehlt, insbesondere bei:
    • plötzlichen Todesfällen im Erwachsenenalter und im Kindesalter
    • Todesfällen im Krankenhaus mit unklarer Wechselwirkung zwischen einem Eingriff (ohne Fehlerzuweisung!) und einem Grundleiden, wie etwa Todesfälle unter Operationsbedingungen, nach Injektionen, Infusionen und Transfusionen.2

Durchführung der Leichenschau

Allgemeines

  • Folgende Feststellungen sind zu dokumentieren:
    • Personalien
    • Tod
    • Todeszeitpunkt
    • Todesart
      • natürlicher Tod
      • unklar, ob natürlicher oder nichtnatürlicher Tod
      • nichtnatürlicher Tod
    • Todesursache.2
  • Ärzt*innen sollten sich bei der Leichenschau niemals von Dritten beeinflussen oder drängen lassen, eine natürliche Todesursache zu bescheinigen.
    • Anamnestische Angaben von Dritten müssen nicht den Tatsachen entsprechen.2
    • Die Angabe einer „natürlichen“ Todesursache auf dem Leichenschauschein wider besseres Wissen kann nachhaltige strafrechtliche und in der Folge auch approbationsrechtliche Konsequenzen haben.4
  • Eine nicht korrekt durchgeführte Leichenschau kann ein Bußgeld nach sich ziehen.1,4

Zeitpunkt und Ort

  • Unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über einen vermutlichen Todesfall, d. h. nur dringende, nicht aufschiebbare Maßnahmen dürfen noch durchgeführt werden.2
    • Grund: Differenzialdiagnose tot oder lebend; Entscheidung zu/Durchführung von ggf. notwendiger Reanimation
    • Wenn verhindert: andere Ärzt*in/Notärzt*in alarmieren.
  • Die Leichenschau ist grundsätzlich an dem Ort vorzunehmen, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche an einem für die Leichenschau ungeeigneten Ort, z. B. im Freien, so soll sie an einen geeigneten Ort verlegt werden (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BestattG).7

Art und Weise der Leichenschau

  • Die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung haben mit großer Sorgfalt zu erfolgen.2 
  • Untersuchung des Leichnams ist bei ausreichender Beleuchtung durchzuführen.
  • Die Leiche ist zu entkleiden.
    • Vorder- und Rückseite einschließlich der Körperöffnungen sind zu inspizieren.
    • Verbände und Pflaster sind zu entfernen.
    • Ausnahmen: Verdacht auf Tötungsdelikt, Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod2

Sichere Feststellung des Todes

  • Die Todesfeststellung beruht auf dem Nachweis mindestens eines sicheren Todeszeichens:
    • Totenflecke
    • Totenstarre
    • Fäulnis
    • Verletzungen (bzw. Zerstörungen), die mit dem Leben unvereinbar sind.2
  • In der Phase der ersten 20–30 Minuten nach Herzstillstand – also vor Ausbildung der ersten sicheren Todeszeichen – kann die Feststellung des Todes schwierig sein.
  • Gleiches gilt beim Vorliegen einer Vita minima (Ursachen: Unterkühlungen, Elektrounfälle, metabolische Komata, Vergiftungen, hypoxische Hirnschädigungen u. a.).
    • In solchen Fällen – also minimale Lebenszeichen und gleichzeitiges Fehlen sicherer Todeszeichen – ist größte Vorsicht geboten.
    • Empfohlene Vorgehensweise: Reanimation einleiten und ins Krankenhaus einweisen.2
  • Unter Reanimationsbedingungen kann der Tod im Allgemeinen festgestellt werden, wenn trotz effektiver Herz-Lungen-Wiederbelebung eine etwa 20 Minuten lang anhaltende Asystolie besteht und reversible Ursachen des Herz-Kreislauf-Stillstandes ausgeschlossen sind.8
  • In diesen Fällen sind ggf. auch längerdauernde Reanimationsmaßnahmen erforderlich.
  • Bei Vorliegen eines sicheren Todeszeichens ist die Reanimation einzustellen (Totenflecke).2

Feststellung der Todeszeit

  • Zur Todeszeitschätzung sind geeignet:2
    • frühe Leichenerscheinungen
      • Totenflecken: Beginn 15–30 Minuten post mortem; volle Ausbildung 6–8 Stunden p. m.
      • Totenstarre: Beginn (Kiefergelenk) 2–4 Stunden p. m.; Lösung (abhängig von Umgebungstemperatur) nach 2–4 Tagen und später
      • Abkühlung
    • späte Leichenerscheinungen (Fäulnis, Verwesung, konservierende Leichenveränderungen).
  • Bei den Angaben zur Todeszeit ist Zurückhaltung geboten, es ist die Angabe eines Zeitbereiches zu empfehlen.

Anamnestische Informationen zur Todesursache

  • Angaben von Angehörigen, Pflegepersonen oder Nachbar*innen und anderen Zeug*innen zur Vorgeschichte.
  • Auskunftspflicht der Hausärzt*innen oder der zuletzt behandelnden Ärzt*innen über vorbestehende Krankheiten (Grundleiden)2

Technik der Leichenuntersuchung

  • Untersuchung des entkleideten Leichnams bei ausreichender Beleuchtung
  • Registrierung allgemeiner Merkmale, z. B.:
    • Ernährungszustand
    • Statur
    • auffällige Hautverfärbungen (z. B. Ikterus)
    • Vernachlässigungszeichen
    • Austrocknungszeichen.
  • Feststellung der sicheren Todeszeichen: Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis

Untersuchung der Körperteile2

  • Kopf
    • globale Prüfung von Hirnschädel und Gesichtsschädel
    • Deformität (?), atypischer Klopfschall (?), Knochenreiben (?)
    • Schwellungen, Hämatome, Wunden
    • Lokalisationen und Verteilungsmuster der Läsionen (versteckte Lokalisationen: Kopfhaut, Mundvorraum, retroaurikulär), z. B. sturzexponierte/nichtsturzexponierte Topologie
    • Geruch aus Mund/Nase (nach Brustkorbkompression), z. B. aromatisch, stechend, nach Bittermandeln
    • Flüssigkeitsentleerungen aus Mund/Nase, angetrocknetes Blut in der Nase, Blutentleerungen aus Ohren
    • Mageninhalt in Mundhöhle, z. B. Schädel-Hirn-Trauma
    • Kaffeesatzentleerung, Auffindung von Tablettenresten im Erbrochenen
    • Abrinnspuren mit Hautverätzung
    • Fremdmaterial in der Mundhöhle (Knebel etc.)
    • Schaumpilz vor Mund/Nase, z. B. Lungenödem, Ertrinken, Intoxikation, Ersticken
    • punktförmige Blutungen: Augenbindehäute (Bulbus/Lider), Augenlidhäute, Gesichtshaut, Mundschleimhaut, retroaurikulär; auch bei nur einer Lokalisation: Verdachtsdiagnose Ersticken
    • atypische Pupillenweite (eng, weit) und/oder Seitenungleichheit: z. B. diverse Vergiftungen, z. B. Schädel-Hirn-Trauma
  • Hals
    • Form des Halses, anomale Beweglichkeit (?), Verletzungen mit Lokalisationen und Verlauf; insbesondere: punktförmige Halshautblutungen, Abschürfungen, Kratzer, Hämatome, Strangmarken (mit Beschreibung des Verlaufs und der Form)
  • Brustkorb
    • Form, Deformität, Asymmetrie, falsche Beweglichkeit der Wand, der Brüste, Narben, Verletzungen (Schürfung, Hämatome, Wunden); ggf. Hautemphysem
  • Bauch
    • Form, Narben, Behaarungstyp, beweglicher Beckenring (?), Befunde in Verbindung mit anderen Läsionen
  • Genitale/After
    • Verletzungszeichen, Blutentleerung
  • Extremitäten
    • Narben, Tätowierungen, falsche Beweglichkeit, Narbenstraßen, Injektionsstellen, Narben an der Handgelenksbeuge (z. B. Suizidversuch), Verletzungen einschließlich Hämatome und Schürfungen; an den Handbeugen und Fingerbeugen besonders wichtig: Strommarken (weiß-graue warzenähnliche Erhabenheiten mit zentralem Punkt); Waschhaut an Händen und/oder Füßen

Wahrnehmungen am Leichenfundort2

  • Lage der Leiche und Stellung der Gliedmaßen
  • Auffindung im geschlossenen Raum (Raumtemperatur o. Ä.) oder im Freien (Außentemperatur o. Ä.)
  • Umfeld
    • Hinweise auf Konsum von Alkohol, Drogen, Medikamenten (Flaschen, Gläser, Fixerutensilien, Medikamentenverpackungen)
    • Hinweise auf Erkrankungen (Rezepte, Medikamente, Krankenschein)
    • Zustand der Wohnung (wie z. B. verwahrlost/geordnet, beheizt/unbeheizt)
    • Hinweise auf Suizid (z. B. Abschiedsbriefe, zurechtgelegte Urkunden für den Sterbefall: Testament, Bestattungsvertrag, Türen und Fenster von innen verschlossen, geordneter Leichenfundort)
      • Cave: Vermeide den vorgefassten Schluss. Hinweise auf Suizid können künstlich gelegt sein, Gleiches gilt für Hinweise auf Drogeneinnahme etc.!
    • Hinweise auf Kampfspuren, Beschädigungen an Türen oder Fenstern

Feststellung der Todesursache

  • Der Abschnitt basiert auf dieser Referenz.2
  • Neben der Todesursache muss eine Kausalkette angegeben werden, mit dem entsprechenden Grundleiden auf der Todesbescheinigung an dritter Stelle. Die Kausalkette lautet z. B.: Arteriosklerose – Koronararteriensklerose – Myokardinfarkt.
  • Bei nichtnatürlichen Todesfällen (Unfälle, Vergiftungen, andere Gewalteinwirkungen etc.) sind Angaben zur Art der äußeren Ursache und zur Art der Verletzung bzw. Vergiftung zu machen, sofern möglich.
  • Ist die Todesursache nicht zweifelsfrei feststellbar, so ist dies entsprechend zu formulieren: „unklar“.
  • Mit der Formulierung der Kausalverläufe vom Grundleiden, über Folgezustände bis zur unmittelbaren Todesursache ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entscheidung der Ärzt*innen zur Qualifizierung der Todesart als natürlich, nichtnatürlich bzw. ungeklärt geschaffen.

Meldepflichten

  • Der Abschnitt basiert auf dieser Referenz.2
  • Benachrichtigung der Polizei bei:
    • nichtnatürlichem Tod bzw. Hinweis auf nichtnatürlichen Tod
    • ungeklärter Todesart
    • einer unbekannten toten Person.
  • Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes,
    • wenn die Todesursache eine übertragbare Krankheit ist oder die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat bzw. entsprechender Verdacht besteht.
    • unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden Meldung an das für den Aufenthalts- bzw. Sterbeort zuständige Gesundheitsamt.
  • Benachrichtigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
    • beim begründeten Verdacht, dass die betroffene Person an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben ist oder die Berufskrankheit als Teilursache den Eintritt des Todes begünstigt haben könnte.

Besonderheiten in einzelnen Bundesländern

Bayern

  • In Bayern erfolgt bislang keine zweite Leichenschau vor der Kremation.2
    • Dies ändert sich ab voraussichtlich 01.01.2023: Dann wird auch in Bayern verpflichtend die 2. Leichenschau vor der Kremation eingeführt.9
  • Zum 1. Juli 2021 ist ein geän­der­tes amtli­ches Formu­lar der baye­ri­schen Todes­be­schei­ni­gung in Kraft getre­ten.9-10
    • Hinweise für die Ärzt*innen zum Ausfüllen der Todesbescheinigung auf Seite 1 des Formulars wurden überarbeitet.
    • Dem nicht-vertraulichen Teil wurde ein Durchschlag hinzugefügt, der bei der verstorbenen Person verbleibt und letztlich beim Friedhof aufbewahrt wird.
    • Bei den Personalangaben wurde die Geschlechtsbezeichnung „divers“ aufgenommen.
    • Eine Kategorisierung des Sterbeorts wurde eingeführt (z. B. Wohnung, Hospiz, Krankenhaus mit Angabe der Station).
    • Zwischen dem Auffindungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des letzten Lebendkontaktes wird nun differenziert.
    • Künftig ist die „wahrscheinlichste Todesursache/klinischer Befund“ einzutragen. (Da es bei einer äußeren Leichenschau kaum möglich ist, die Kausalkette der Todesursachen mit absoluter Sicherheit zu bestimmen.)9

Bremen

  • In Bremen gilt seit dem 1. August 2017 die qualifizierte Leichenschau, das heißt, dass niedergelassene Ärzt*innen den Tod feststellen, eine Leichenschau durch besonders qualifizierte Leichenschauärzt*innen durchgeführt wird.11

Hessen

  • In Hessen gilt ein totgeborenes Kind nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats als Leiche.2

Sachsen-Anhalt

  • In Sachsen-Anhalt gelten auch Skelette und Skelettteile als Leichnam.2

Schleswig-Holstein

  • Auf einigen schleswig-holsteinischen Inseln darf die Leichenschau auch von einer anderen geeigneten Person (§ 5 Abs. 3 Schleswig-Holsteinische LandesVO) durchgeführt werden.1

Quellen

Leitlinien

  • Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin. Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau. AWMF-Leitlinie Nr. 054-002. S1, Stand 2017. www.awmf.org

Literatur

  1. Madea B. Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung: Kompetente Durchführung trotz unterschiedlicher Gesetzgebung der Länder. Dtsch Arztebl 2003; 100: A 3161–3179 [Heft 48] www.aerzteblatt.de
  2. Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin. Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau. AWMF-Leitlinie Nr. 054-002, S1, Stand 2017. www.awmf.org
  3. Statistisches Bundesamt. Destatis. Pressemitteilung Nr. 505 vom 4. November 2021. Zugriff 5.5.2022 www.destatis.de
  4. Schelling, P. Strafrecht: Risiken beim Ausfüllen der Todesbescheinigung. Dtsch Arztebl 2020; 117(1-2). www.aerzteblatt.de
  5. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Dortmund. Liste der Berufskrankheiten. Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 29. Juni 2021. 5. Auflage. 2021. Papier, PDF-Datei, DOI: 10.21934. www.baua.de
  6. DGVU Formtexte für Ärzte: Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit. www.dguv.de
  7. Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005; Fassung vom 20.06.2018. www.voris.niedersachsen.de
  8. European Resuscitation Council. ERC guidelines 2021, 12. Ethics of resuscitation and end-of-life decisions. www.cprguidelines.eu
  9. Plesse F, Regnat A. Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP). Information für Ärzte zur Änderungder bayerischen Todesbescheinigung. Baye­ri­sches Ärzte­blatt 10/2021, S. 452. www.blaek.de
  10. Baye­ri­sches Minis­te­ri­a­l­blatt 2021 Nr. 438 vom 23.06.2021 www.verkuendung-bayern.de
  11. Kassenärztliche Vereinigung Bremen. Qualifizierte Leichenschau: Infos für niedergelassene Ärzte. 24.07.2017. Zugriff 11.3.2018 www.kvhb.de

Autorinnen

  • Franziska Jorda, Dr. med. Fachärztin für Viszeralchirurgie, Ärztin in Weiterbildung Allgemeinmedizin, Kaufbeuren
  • Monika Lenz, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Neustadt am Rübenberge
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Leichenschau (Deutschland)
CCC MK 10.05.2022 revidiert und aktualisiert. Revision at 16.10.2015 09:52:22: GErman Version CCC MK 12.03.2018, komplett überarbeitet
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Bei jedem Todesfall in Deutschland muss eine Leichenschau durch Ärzt*innen durchgeführt werden. Nach sorgfältiger Durchführung der Leichenschau haben Leichenschauärzt*innen unverzüglich und sorgfältig eine Todesbescheinigung, Leichenschauschein oder Totenschein auszufüllen, die einem von der zuständigen Behörde (in der Regel Landesministerium) festgelegten Muster entsprechen muss.1 Jedes Bundesland hat ein länderspezifisches Formular, abrufbar unter aerzteshop.kohlhammer.de.
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