Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle

Allgemeine Informationen

Definition

  • Berufskrankheiten sind nach Definition des SGB VII Krankheiten, die
    • „nach Erkenntnissen der der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.“
    • „durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“

Meldung des Verdachts einer Berufskrankheit

  • Treten Krankheitserscheinungen immer wieder nach Kontakt mit schädigenden Substanzen während der beruflichen Tätigkeit auf (oder im Zusammenhang mit beruflichen Belastungen), kann diese Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden.
  • Zuständig hierfür sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen).
  • Der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dort gemeldet werden (Meldebogen).
    • Dies gilt für Klinikärzt*innen ebenso wie für ambulant tätige Ärzt*innen und auch ohne Einverständnis der erkrankten Person.
    • Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet auf ihrer Homepage eine Übersicht möglicher Diagnosen, kodiert nach ICD-10, und die jeweiligen Bedingungen, unter denen eine Berufskrankheit vorliegen könnte.
  • Offiziell sind Berufskrankheiten Krankheiten, die in der Liste möglicher Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt sind.
    • Ist eine Erkrankung nicht in der Liste enthalten, gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen (in diesem Fall Meldung nur mit Einverständnis der betroffenen Person).
    • Dies muss auf der Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt sein.

Anerkennung als Berufskrankheit

  • Es wird eine ausführliche Arbeits- und Gefährdungsanamnese erhoben, und ein Gutachten entscheidet über die Anerkennung als Berufskrankheit.
    • Die externen Gutachter werden in der Regel vom Unfallversicherungsträger vorgeschlagen, und die Versicherten wählen den Gutachter selbst aus. Die Versicherten können aber auch selbst einen qualifizierten Gutachter benennen.
    • Ein Anerkennungsverfahren sollte in der Regel nicht länger als 6 Wochen dauern.
  • Vorrangiges Ziel ist die Milderung der Folgen der Berufskrankheit und die Vermeidung einer Verschlimmerung.
  • Dann können bestimmte Maßnahmen auf Kosten der GUV durchgeführt werden:
    • Ersatzstoffprüfungen
    • geeignete Schutzvorrichtungen
    • spezielle therapeutische Maßnahmen
    • Einstellung der gefährdenden Tätigkeit
    • Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Zahlung einer Rente (ab einer MdE von 20 %).
  • Manchmal muss die Tätigkeit erst vollständig aufgegeben werden, damit die Anerkennung als Berufskrankheit erfolgen kann.

Häufigkeit

  • Laut der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden im Jahr 2018 in Deutschland 77.877 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit bei den Unfallversicherungsträgern gestellt.
  • Der Verdacht auf eine Berufskrankheit wurde 2018 in 38.005 Fällen bestätigt.
    • Von diesen Fällen wurde 4.813 Erkrankten eine Rente zugesprochen.

Mögliche Berufskrankheiten

  • Auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin findet sich eine Liste möglicher Berufskrankheiten mit jeweils weiterführenden Informationen in Form von Merkblättern.
  • Im Folgenden finden Sie die offizielle Auflistung der möglichen Berufskrankheiten mit einer Zuordnung von Beispielen entsprechender Deximed-Artikel, soweit vorhanden.

Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

Metalle und Metalloide

Erstickungsgase

Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

  • 1301 Schleimhautveränderung, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine: Blasenkarzinom
  • 1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe: Nierenzellkarzinom
  • 1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol: Myelodysplastische SyndromeBlasenkarzinom
  • 1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge
  • 1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
  • 1306 Erkrankungen durch Methlyalkohol (Methanol): Methanolvergiftung
  • 1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen
  • 1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen: Fluoridvergiftung
  • 1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester
  • 1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide
  • 1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide
  • 1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
  • 1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon
  • 1314 Erkrankungen durch Para-tertiär-Butylphenol
  • 1315 Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
  • 1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
  • 1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische: PolyneuropathieAutonome periphere Neuropathien
  • 1318 Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol: Myelodysplastische Syndrome
  • 1319 Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen: Larynxkarzinom
  • 1320 Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre): Chronische lymphatische Leukämie (CLL), Chronische myeloische Leukämie (CML)
  • 1321 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µgm³) x Jahre]: Blasenkarzinom

Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

Mechanische Einwirkungen

  • 2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können: z. B. Tendopathien des HandgelenksRSI-Syndrom
  • 2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten: Meniskusverletzung
  • 2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen: Vibrationsbedingte Erkrankungen
  • 2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können: Vibrationsbedingte Erkrankungen
  • 2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck: Bursitis praepatellaris, Chronische Schulter-Bursitiis, Pes-anserinus-Tendopathie, Bursitis olecrani, Trochanter-major-Schmerzsyndrom
  • 2106 Druckschädigung der Nerven: Nervenkompressionssyndrome
  • 2107 Abrissbrüche der Wirbelfortsätze
  • 2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können: Lumbale Bandscheibenschäden mit Radikulopathie
  • 2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können: Zervikaler Diskusprolaps
  • 2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können: Lumbale Bandscheibenschäden mit Radikulopathie
  • 2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit
  • 2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht: Kniegelenksarthrose
  • 2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Karpaltunnel (Karpaltunnelsyndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen: Karpaltunnelsyndrom
  • 2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)
  • 2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität: Dystonien

Druckluft

  • 2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

Lärm

Strahlen

Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten

Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells

Erkrankungen durch anorganische Stäube

  • 4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose): Pneumokoniosen
  • 4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose): PneumokoniosenTuberkulose
  • 4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura: AsbestoseMesotheliom
  • 4104 Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
    • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
    • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura – oder –
    • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]}
    • Asbestose, BronchialkarzinomPleuritisMesotheliom, Ovarialkarzinom
  • 4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards: Mesotheliom
  • 4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen
  • 4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen: Idiopathische Lungenfibrose
  • 4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
  • 4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen
  • 4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase
  • 4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre]: COPDChronische Bronchitis
  • 4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose): Bronchialkarzinom
  • 4113 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m³) x Jahre]: BronchialkarzinomLarynxkarzinom
  • 4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 % nach der Anlage 2 entspricht: Bronchialkarzinom
  • 4115 Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen Schweißgasen (Siderofibrose): Idiopathische Lungenfibrose

Erkrankungen durch organische Stäube

  • 4201 Exogen-allergische Alveolitis: Exogen allergische Alveolitis
  • 4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)
  • 4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz: Nasopharynxkarzinom

Obstruktive Atemwegserkrankungen

  • 4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können: Berufsbedingte allergische Atemwegserkrankungen
  • 4302  Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können: Berufsbedingte allergische Atemwegserkrankungen

Hautkrankheiten

  • 5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können: Atopisches EkzemKontaktekzem
  • 5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe: Basalzellkarzinom
  • 5103 Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung: Plattenepithelkarzinom, Aktinische Keratose

Krankheiten sonstiger Ursache

  • 6101 Augenzittern der Bergleute

Neue Berufskrankheiten/Erweiterung bestehender Berufs­krankheiten

  • Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauch­exposition am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigaretten­äquivalente aktiv geraucht haben.
    • Diese Erkrankung ist noch nicht in die Berufskrankheiten-Liste übernommen worden. Bis zur Aufnahme kann sie aber wie eine Berufskrankheit anerkannt werden.

Arbeitsunfälle

Definition

  • Bei einem Arbeitsunfall sind die Betroffenen durch das Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger abgesichert.
    • Die Versorgung und Behandlung von Arbeitsunfällen werden nicht über die gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet.
  • Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte während ihrer Arbeitstätigkeit, Schüler*innen während ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesstätte, ehrenamtlich Tätige oder Ersthelfer*innen bei einem Verkehrsunfall erleiden.
    • Hierzu zählen auch Wegeunfälle, d. h. Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit, zur Schule oder zur Kindertagesstätte ereignen. Dazu gehören auch notwendige Umwege, z. B. bei Umleitungen, Fahrgemeinschaften oder zu Kinderbetreuungsstätten, um eigene Kinder während der Arbeitszeit betreuen zu lassen.
    • Dazu gehören auch Unfälle während Betriebsausflügen oder Klassenfahrten.

Medizinische Versorgung von Arbeitsunfällen

Stationäre Versorgung

  • Die stationäre Versorgung von Patient*innen nach Arbeitsunfällen erfolgt in Kliniken, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen sind, oder in speziellen Berufsgenossenschaftlichen Kliniken.

Ambulante Versorgung

  • Unfallverletzte sind nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn
    • aufgrund der Unfallverletzung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den Tag der Unfalls hinaus erforderlich ist – oder
    • eine ärztliche Behandlung für voraussichtlich länger als eine Woche erforderlich ist – oder
    • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind – oder
    • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
  • Es liegt in der Entscheidung der Durchgangsärzt*innen, ob eine allgemeine Heilbehandlung in der Hausarztpraxis durchgeführt werden kann oder ob eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist.
  • Die Versorgung von Patient*innen nach Arbeitsunfällen in der Praxis wird nach GOÄ mit der gesetzlichen Unfallversicherung (ggf. über die jeweilige Berufsgenossenschaft) abgerechnet.
  • Sollten Unfallverletzte nicht durch D-Ärzt*innen, sondern nur in der Hausarztpraxis versorgt werden, ist eine ärztliche Unfallmeldung (mittels Formular F 1050) an den Träger der Unfallversicherung erforderlich.

Leichenschau

  • Auch im Rahmen einer Leichenschau muss abgeklärt werden, ob als Todesursache eine Berufskrankheit oder die Folgen eines Arbeitsunfalles infrage kommen und ein entsprechender Verdacht gemeldet werden.

Quellen

Literatur

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, DGUV, Spitzenverband. www.dguv.de
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAUA. www.baua.de

Autorinnen

  • Marlies Karsch-Völk, Dr. med., Fachärztin für Allgemeinmedizin, München
  • Caroline Beier, Dr. med., Fachärztin für Allgemeinmedizin, Hamburg

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