Organtransplantation

Allgemeine Informationen

Definition

  • Organtransplantation/-spende: Übertragung eines oder mehrerer Organe von Organspender*in auf Organempfänger*in
  • Gewebetransplantation/-spende: Dabei wird kein ganzes Organ, sondern Gewebe übertragen, z. B. die Augenhornhaut, Herzklappen, Haut, Sehnen oder Bänder.
    • Je nach Gewebe kommt dafür nur eine Spende nach dem Tod oder auch eine Lebendspende infrage.
  • Lebend(organ)spende: Spende durch eine lebende Person – Sonderform Dominospende:
    • Wenn das bei einem Organempfänger entnommene Organ noch funktionsfähige Teile enthält, z. B. Herzklappen, dann können diese auf eine weitere Organempfänger*in übertragen werden.
    • Wenn eine Lungentransplantation aus operationstechnischen Gründen in Kombination mit einer Herztransplantation erfolgt, kann das gesunde Herz der ersten Organempfänger*innen weiteren Organempfänger*innen transplantiert werden.
  • Spende nach dem Tod (postmortal): Bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, die je nach Staat, in dem sich potenzielle Organspender*innen aufhalten, sehr unterschiedlich sind.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Organspende in Deutschland sind im Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Gewebe (Transplantationsgesetz, TPG) geregelt.

Zwei unabdingbare Voraussetzungen sind die Einwilligung der spendenden Person und – für die Spende nach dem Tod – die Feststellung des Hirntods (Näheres s. u.).

Häufigkeit

Rund 9.000 Menschen warten in Deutschland auf ein Spenderorgan, davon 7.000 auf eine Niere (Stand Februar 2022). Etwa 3/4 aller Deutschen bestätigen in Umfragen, dass sie zu einer postmortalen Spende bereit wären. Der Anteil derer, die einen Organspendeausweis besitzen, lag vor 2012 bei etwa 25 % und ist auf 36 % in 2018 gestiegen.

In Deutschland von Verstorbenen entnommene Organe pro Jahr (durchschnittlich etwa 3 entnommene Organe pro Spender*in):

  • 2018: 3.113
  • 2019: 2.995
  • 2020: 2.941
  • 2021: 2.905
  • davor: kontinuierlicher Rückgang von 5.094 in 2010 auf 2.594 in 2017
  • davor: kontinuierlicher Anstieg von 3.944 in 2002 auf 4.711 in 2009

Art der in Deutschland transplantierten Organe im Jahr 2020:

  • Niere: 1.909
  • Leber: 826
  • Lunge: 344
  • Herz: 339
  • Bauchspeicheldrüse: 92
  • Darm: 8

Gewebespende sind viel häufiger als Organspenden, z. B.:

  • Transplantation der Hornhaut ca. 6.000/Jahr.

Im Jahr 2020 wurden insgesamt 502 Organe nach Lebendspende (ohne Dominospende) transplantiert. 450 davon waren Nieren- und 52 Lebertransplantationen.

  • Gewebespende, z. B.: 3.326 allogene Stammzelltransplantationen im Jahr 2020

Spende nach dem Tod

Koordination der Organspende

  • Ist der Hirntod von Organspender*innen festgestellt, und kommt eine Organentnahme aus medizinischer Sicht infrage, dann werden die Organspender*innen dem zuständigen Transplantationszentrum oder der Deutschen Stiftung für Organtransplantation (DSO) gemeldet.
  • Die DSO veranlasst dann Laboruntersuchungen, in denen u. a. Blutgruppe und Gewebemerkmale der spendenden Person ermittelt werden und geprüft wird, ob evtl. Infektionen, etwa mit HIV oder Hepatitisviren, eine Organspende von vornherein ausschließen.
  • Im nächsten Schritt werden die Daten der spendenden Person, einschließlich der genauen Gewebemerkmale, an die Koordinationsstelle Eurotransplant in den Niederlanden übermittelt.
  • Sobald die Mitarbeiter*innen von Eurotransplant eine*n Organempfänger*in ermittelt haben, kontaktieren sie das Transplantationszentrum, an dem die Transplantation erfolgen soll.

Einwilligung

Gesetzlicher Rahmen

Zustimmungslösung (Entscheidungslösung)
  • Dabei hat die potenziell spendende Person ihre Einwilligung oder ihre Ablehnung gegenüber einer Spende nach dem Tod bereits zu Lebzeiten schriftlich dokumentiert – klassischerweise in Form eines Organspendeausweises oder einer Patientenverfügung.
Erweiterte Zustimmungslösung
  • Nur wenn jemand seinen Willen nicht dokumentiert hat, gilt weiterhin die erweiterte Zustimmungslösung, das heißt, die Angehörigen werden nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person gefragt.
    • Das ist nicht nur ethisch umstritten, sondern stellt eine zusätzliche Belastung der Person dar, die gerade einen nahe stehenden Menschen verloren hat. Dem trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er die aktive Entscheidung der betroffenen Person zu Lebzeiten ausdrücklich bevorzugt und durch entsprechende Aufklärungsmaßnahmen fördert.
  • Der Gesetzgeber hat 2012 in einer Änderung des Transplantationsgesetzes sein Votum für eine solche „Entscheidungslösung“ bekräftigt. Der Deutsche Bundestag entschied am 16. Januar 2020, die erweiterte Zustimmungslösung mit wenigen Anpassungen beizubehalten.
    • Es wird allen Versicherten nahegelegt, eine informierte Entscheidung für oder gegen eine Organspende zu treffen.
    • Diese Entscheidung bleibt freiwillig, es sollen aber alle Bürger*innen mindestens alle 10 Jahre in den Bürgerämtern beim Abholen eines neuen Ausweises Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen erhalten.
    • Es wird ein zentrales Online-Register beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information eingerichtet, in dem alle Bürger*innen ihre Haltung zur Organspende in Form von Ja oder Nein dokumentieren sollen und jederzeit ändern können.

Hilfen zur persönlichen Entscheidung

  • Die Entscheidung für oder gegen eine Organspende nach dem Tod kann nur jede Person für sich selbst treffen. Dabei spielen ethische und philosophische Fragen eine Rolle, die auch unter Fachleuten kontrovers diskutiert werden, und auf die es keine wissenschaftlich gesicherten Antworten gibt oder geben kann, z. B.:
    • Ist der mit unseren medizinisch-technischen Mitteln feststellbare Hirntod identisch mit dem Ende des Sterbeprozesses?
    • Stehen die intensivmedizinische Aufrechterhaltung von Herz- und Lungenfunktion oder die Organ- und Gewebeentnahme einem friedvollen Sterben im Weg? In meiner eigenen Vorstellung und in der meiner nächsten Angehörigen?
    • Ist mein Gehirn alleiniger Sitz meiner Identität? Löst sich diese mit dem Ende messbarer Hirnaktivität vollständig auf?
  • Darüber hinaus gibt es Fragen, die jede Person aus ihrem persönlichen und evtl. auch religiösen Empfinden heraus anders beantwortet, wie:
    • Welche Rolle spielt ein ungestörter Sterbeprozess in meiner persönlichen Haltung zum Sterben und in meinen Vorstellungen darüber, was nach dem Tod ist?
    • Hat die Aussicht, anderen Menschen durch die Spende eines Organs oder von Geweben zu helfen, für mich mehr Gewicht als eventuelle Vorbehalte gegenüber einer Organentnahme?
    • Habe ich das Gefühl, dass ein Teil von mir in der Person, die mein Organ erhält, weiterlebt und – falls ja – erlebe ich diese Vorstellung eher positiv oder negativ? Wie erleben meine Angehörigen die Vorstellung, dass ein Stück von mir nach meinem Tod in einem anderen Körper weiterlebt?

Feststellung des Hirntods

  • Zeigt das Gehirn trotz aller intensiven Wiederbelebungsversuche keine Aktivität mehr, dann ist die Hirntoddiagnostik von zwei erfahrenen Ärzt*innen aus den Fachgebieten Anästhesie, Neurochirurgie, Neurologie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder von Ärzt*innen anderer Fachgebiete mit Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin durchzuführen.
  • Das Transplantationsgesetz schreibt in § 3 (3) vor, dass eine Entnahme von Organen nur zulässig ist, wenn „vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.“
    • Die dafür notwendigen Untersuchungen sind in den Richtlinien der Bundesärztekammer genau festgelegt.
    • Angehörige des Organspenders können, sofern sie dies wünschen, bei der Hirntoddiagnostik mit im Raum bleiben. Sich selbst über den Hirntod von Spender*innen Gewissheit zu verschaffen, hilft manchen bei der Verarbeitung der psychisch sehr belastenden Situation, eine*n nahe*n Angehörige*n zu verlieren und sich gleichzeitig mit der Frage der Organspende auseinanderzusetzen.

Klinische Anzeichen

  • Die Feststellung des Hirntodes nach den Regeln der Bundesärztekammer umfasst unter anderem die Prüfung von Reflexen und weiteren Reaktionen, die bei Hirntoten nicht auslösbar sind.
  • Sind in diesen Untersuchungen keine Reaktionen des Gehirns auszumachen, dann wird unter apparativer Überwachung versucht, das Atemzentrum im Hirnstamm anzuregen, indem die Patient*innen mit reinem Sauerstoff beatmet werden.
  • Um die Unumkehrbarkeit des Hirnfunktionsausfalls nachzuweisen, sind die genannten Untersuchungen je nach Ursache der Hirnschädigung nach mindestens 12 oder 72 Stunden zu wiederholen. Alternativ kommen spezielle apparative Untersuchungen zum Einsatz. Dazu zählen:
    • EEG (Aufzeichnung der Hirnströme)
    • Evozierte Potenziale: Dabei wird die elektrische Aktivität bestimmter Nervenbahnen nach Stimulation, z. B. durch Geräusche oder Schmerzreize, aufgezeichnet.
    • Darstellung von Hirngefäßen, z. B. in speziellen Ultraschalluntersuchungen oder in der Computertomografie (CT).

Kreislaufstabilisierung bis zur Organentnahme

  • Die nächsten Angehörigen werden nun über den Hirntod der Person informiert, die für die Organspende infrage kommt.
    • Die Angehörigen sind ebenso wie die behandelnden Ärzt*innen an die zu Lebzeiten getroffene Entscheidung der verstorbenen Person gebunden.
  • Liegt die Einwilligung zur Organspende vor, dann werden alle intensivmedizinischen Maßnahmen bis zur erfolgten Organentnahme fortgeführt.
  • In allen anderen Fällen wird die Behandlung eingestellt.

Organentnahme

  • Die Organentnahme wird entweder von krankenhauseigenen Chirurg*innen oder von einem Entnahmeteam durchgeführt, das in der Regel aus dem Transplantationszentrum der von Eurotransplant ermittelten Empfänger*innen anreist.
  • Für die Entnahmeoperation bei einem Hirntoten wird nach deutschen Richtlinien eine Vollnarkose nicht für erforderlich gehalten, da man davon ausgeht, dass alle Funktionen des Gehirns, die eine Schmerzwahrnehmung ermöglichen würden, unwiederbringlich ausgefallen sind.
    • Trotzdem sind Narkoseärzt*innen an der Organentnahme beteiligt. Sie sorgen für Beatmung und Kreislauffunktionen der spendenden Person und verhindern, dass über Schmerzrezeptoren vermittelte Rückenmarksreflexe aktiviert werden. Diese könnten nämlich zu Muskelzuckungen, einem unkontrollierten Anstieg des Blutdrucks oder einer beschleunigten Herzaktivität führen.
  • Meistens werden im Rahmen der Organentnahmeoperation mehrere Organe, beispielsweise Herz, Leber und Nieren sowie Körpergewebe, z. B. die Augäpfel für die Transplantation der Hornhaut, entnommen.
    • Die Entnahme mehrerer Organe und Gewebe ist dann möglich, wenn die Organspender*innen ihre Einwilligung nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Organ beschränkt haben.
    • Die entnommenen Organe werden auf ca. 4 °C heruntergekühlt, verpackt und auf schnellstem Weg zum Transplantationszentrum der Empfänger*innen gebracht.
    • Nach der Organentnahme werden die Operationswunden zugenäht. Wenn die Augäpfel entnommen wurden, werden diese durch spezielle Prothesen ersetzt und die Augenlider fest verschlossen, um die Leiche nicht zu entstellen.
  • Nach dem Verbinden der Operationswunden sieht man es dem Leichnam nicht mehr an, dass Organe entnommen wurden.
  • Je nach Wunsch der Angehörigen kann dann die Leiche aufgebahrt und später bestattet werden.

Lebendspende

Voraussetzungen

  • Aus mehreren Gründen erlaubt das Transplantationsgesetz die Lebendspende nur unter eng eingegrenzten Bedingungen:
    • In Deutschland ist jegliche Form von Organhandel verboten. Wäre die Lebendspende auch durch anonyme Spender*innen erlaubt, würde das illegalen Organhandel ermöglichen.
    • Es besteht die Gefahr, dass eine Lebendspende mit einem erheblichen psychischen Druck, Abhängigkeiten, unausgesprochenen Konflikten oder übersteigerten Erwartungen einhergeht. In anderen Fällen fühlt sich vielleicht ein Familienmitglied zur Organspende überredet und befürchtet den Bruch mit der erkrankten Person für den Fall, dass sie die Bitte ausschlägt.

Gesetzlicher Rahmen

  • Das Transplantationsgesetz § 8 Abs. 1 gestattet die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs nur an „Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen“. Zu den weiteren Voraussetzungen, unter denen eine Lebendspende erlaubt ist, zählen unter anderem:
    • Volljährigkeit der spendenden Person
    • ausführliche Aufklärung der spendenden Person über die möglichen Folgen einer Organentnahme, einschließlich möglicher Spätfolgen (s. u.)
    • Freiwillige Zustimmung der spendenden Person: Weil die Freiwilligkeit eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Lebendspende ist, wird sie von einer unabhängigen Gutachterkommission geprüft.
    • Eine Lebendspende wird nur gestattet, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein Organ von verstorbenen Spender*innen zur Verfügung steht. Die potenziellen Organempfänger*innen sind daher frühzeitig auf die Warteliste für Organe von verstorbenen Spender*innen zu setzen.
    • Bei Menschen, die nicht deutsch sprechen, dürfen sämtliche Gespräche über die Lebendspende nur unter Mitwirkung einer Dolmetscher*in erfolgen. 

Persönliche und freiwillige Entscheidung

  • Sollten Sie überlegen, ein Organ zu spenden, dann behalten Sie immer im Auge, dass es Ihre ganz persönliche Entscheidung ist, ob Sie das tun wollen oder nicht! Niemand hat ein Recht auf ein Spenderorgan. Über Ihren eigenen Körper können Sie immer frei entscheiden, vor allem wenn es um einen operativen Eingriff in einen gesunden Körper geht, der mit einem – wenn auch relativ geringen – Risiko einhergeht.
  • Falls Sie sich nach eingehender Prüfung und nach einer ausführlichen Aufklärung durch durch die verantwortlichen Ärzt*innen gemeinsam mit weiteren unabhängigen Ärzt*innen für eine Lebendspende entschieden haben, können Sie diese Entscheidung zu jedem Zeitpunkt bis zur Organentnahmeoperation widerrufen.
  • Selbstverständlich unterliegt alles, was Sie mit den Ärzt*innen besprechen, der ärztlichen Schweigepflicht, auch gegenüber allen Familienmitgliedern, einschließlich der erkrankten Person.

Versicherungsrechtliche Fragen

  • Die Kosten der Lebendorganspende, ihrer Vorbereitung und der erforderlichen Nachbehandlung gelten als Behandlungskosten der Empfänger*innen und werden daher von deren Krankenversicherung übernommen.
  • Einzelheiten können bei verschiedenen gesetzlichen und privaten Versicherungen unterschiedlich geregelt sein. Es ist daher vor der Transplantation von der Versicherung der Empfänger*innen eine detaillierte schriftliche Kostenübernahmeerklärung einzuholen. Folgende bei den Spender*innen anfallende Kosten sind laut Empfehlungen der Bundesärzteärztekammer zur Lebendorganspende von der Versicherung der Empfänger*innen zu übernehmen:
    • die erforderlichen Voruntersuchungen
    • die Beurteilung durch die Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG
    • die erforderlichen Fahrten
    • der stationäre Aufenthalt
    • die Organentnahme
    • die unmittelbare Nachbehandlung
    • die ärztlich empfohlene Nachbetreuung
    • der nachgewiesene Ausfall des Nettoverdienstes.

Weitere Informationen

Positionen in verschiedenen Religionen

  • Gorse C. Organverpflanzung – Religiöse Positionen zur Organspende. www.planet-wissen.de
  • Position der christlichen Kirchen in Deutschland
    • Organtransplantationen – Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD. www.dbk.de
    • Evangelische Landeskirche in Baden: Entscheidungshilfe zur Organtransplantation. www.ekiba.de
  • Positionen im Islam
    • Eich T, Grundmann J. Muslimische Rechtsmeinungen zu Hirntod, Organtransplantation und Leben. Zeitschrift für medizinische Ethik 2003; 49: 302-309. www.zfme.de
  • Positionen im Judentum
  • Positionen im Buddhismus

Autoren

  • Markus Plank, MSc BSc, Medizin- und Wissenschaftsjournalist, Wien
  • Thomas M. Heim, Dr. med., Wissenschaftsjournalist, Freiburg

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Literatur

Dieser Artikel basiert auf dem Fachartikel Organtransplantation, Beratung. Nachfolgend finden Sie die Literaturliste aus diesem Dokument.

  1. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Organspende - Die Entscheidung zählt! www.organspende-info.de
  2. Deutsche Stiftung Organtransplantation. Jahresbericht Organspende und Transplantation in Deutschland 2020. Frankfurt 2021. www.dso.de
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG). Stand 11.07.2021 www.gesetze-im-internet.de
  4. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Zahlen und Fakten zur Organ- und Gewebespende. Zugriff am 07.02.2022 www.organspende-info.de
  5. Richter T, Buhse S, Kupfer R, Gerlach A, Mühlhauser I, Lenz M. Entwicklung einer Entscheidungshilfe ,,Organspende nach demTod‘‘- im Spannungsfeld zwischen Evidenz, Ungewissheit, Ängsten und ethisch-moralischen Wertvorstellungen. Z Evid Fortbild Qual Gesundhwes 2013; 107(9-10): 622-31. PMID: 24315333 PubMed
  6. BZgA-Umfrage 36 Prozent besitzen einen Organspendeausweis. dpa, Berlin 8.5.2018. www.deutsche-apotheker-zeitung.de
  7. Deutsches Register für Stammzelltransplantationen. Jahresbericht 2020. Ulm 2021. www.drst.de
  8. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Gesetzliche Regelungen in Europa. Download am 26.03.2019 www.organspende-info.de
  9. Bundesärztekammer. Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG, Vierte Fortschreibung; 30.01.2015. www.bundesaerztekammer.de
  10. Deutsches Ärzteblatt. Politik. Organspende: Bundestag beschließt Zustimmungslö­sung. 16. Januar 2020. www.aerzteblatt.de
  11. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode. Drucksache 19/11087. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaftbei der Organspende. Gemeinsames Dokumentations- und Informationssystem von Bundestag und Bunderat (DIP). 25.06.2019. Letzter Zugriff am 16.01.2020 dip21.bundestag.de
  12. Bundesgesetzblatt online. Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende.16.03.2020 www.bgbl.de
  13. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Organspende: Ab 1. März neue Beratungsleistung für Hausärzte. Praxisnachrichten 23.12.2021 www.kbv.de
  14. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Die Entscheidungslösung in Deutschland und gesetzliche Regelungen in anderen europäischen Ländern. Letzter Zugriff am 16.01.2020 www.organspende-info.de
  15. Bundesministerium für Gesundheit. „Widerspruchslösung ist die Pflicht, sich mit der Organspende auseinanderzusetzen.“ 24.11.2018 www.bundesgesundheitsministerium.de
  16. Karl I. Organspende - Was sollen Hausärztinnen mit ratsuchenden Patienten besprechen? Z Allg Med 2019; 95: 42 www.online-zfa.de
  17. Bundesministerium für Gesundheit. Organspende. Rechtliche Grundlagen. 29. Oktober 2021. www.bundesgesundheitsministerium.de
  18. Bundesärztekammer. Empfehlungen zur Lebendorganspende. 1.12.2000. www.bundesaerztekammer.de