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Organtransplantation

Allgemeine Informationen

Definition

  • Organtransplantation/-spende: Übertragung eines oder mehrerer Organe von einem Organspender *in auf einen Organempfänger*in
  • Gewebetransplantation/-spende: Dabei wird kein ganzes Organ, sondern Gewebe übertragen, wiez. B. die Augenhornhaut, Herzklappen, Haut, Sehnen oder Bänder.
    • Je nach Gewebe kommt dafür nur eine Spende nach dem Tod oder auch eine Lebendspende infrage.
  • Lebend(organ)spende: Spende durch eine lebende Person – Sonderform Dominospende:
    • Wenn das bei einem Organempfänger entnommene Organ noch funktionsfähige Teile enthält, z. B. Herzklappen, dann können diese auf eineneine weiterenweitere Organempfänger*in übertragen werden.
    • Wenn eine Lungentransplantation aus operationstechnischen Gründen in Kombination mit einer Herztransplantation erfolgt, kann das gesunde Herz desder ersten Organempfängersnger*innen einem zweitenweiteren Organempfänger*innen transplantiert werden.
  • Als Spende nach dem Tod (postmortal): beiBei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, die je nach Staat, in dem sich der potenzielle Organspender*innen aufhältaufhalten, sehr unterschiedlich sind.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Organspende in Deutschland sind im Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Gewebe  ((Transplantationsgesetz, TPG)  geregelt.

Zwei unabdingbare Voraussetzungen sind danach die Einwilligung der spendenden Person und – für die Spende nach dem Tod – die Feststellung des Hirntods; (Näheres s. u.).

StatistikHäufigkeit

Rund 9.400000 Menschen warten in Deutschland auf ein Spenderorgan, davon 7.000 auf eine Niere (Stand MärzFebruar 20192022). Etwa drei Viertel3/4 aller Deutschen bestätigen in Umfragen, dass sie zu einer postmortalen Spende bereit wären. Der Anteil derer, die einen Organspendeausweis besitzen, lag vor 2012 bei etwa 25 % und ist auf 36 % in 2018 gestiegen.

In Deutschland von Verstorbenen entnommene Organe pro Jahr (durchschnittlich etwa 3 entnommene Organe pro Spender*in):

  • 2018: 3.113
  • 2019: 2.995
  • 2020: 2.941
  • 2021: 2.905
  • davor: kontinuierlicher Rückgang von 5.094 in 2010 auf 2.594 in 2017
  • davor: kontinuierlicher Anstieg von 3.944 in 2002 auf 4.711 in 2009.

In Deutschland transplantierte Organe (nach Spende von Verstorbenen aus einem Eurotransplant-Mitgliedsstaat)

  • 2018: 3.264
  • davor: kontinuierlicher Rückgang von 3.706 in 2012 auf 2.765 in 2017.

Art der in Deutschland transplantierten Organe im Jahr 20182020:

  • Niere: 1.653909
  • Leber: 820 826
  • Lunge: 375 344
  • Herz: 318 339
  • Bauchspeicheldrüse: 95 92
  • DünndarmDarm: 3.8

Gewebespende sind viel häufiger als Organspenden, z. B.:

  • Transplantation der Augen-Hornhaut ca. 6.000/Jahr.

Im Jahr 2020 wurden insgesamt 502 Organe nach Lebendspende (ohne Dominospende) transplantiert. 450 davon waren Nieren- und 52 Lebertransplantationen.

  • Gewebespende, z. B.: 3.326 allogene Stammzelltransplantationen im Jahr 2020

Spende nach dem Tod

Koordination der Organspende

  • Ist der Hirntod einesvon OrganspendersOrganspender*innen festgestellt, und kommt eine Organentnahme aus medizinischer Sicht infrage, dann wirdwerden derdie Organspender*innen dem zuständigen Transplantationszentrum oder der Deutschen Stiftung für Organtransplantation (DSO) gemeldet.

  • Der örtliche Koordinator der

  • Die DSO veranlasst dann Laboruntersuchungen, in denen unteru. anderema. Blutgruppe und Gewebemerkmale desder Spendersspendenden Person ermittelt werden und geprüft wird, ob eventuelleevtl. Infektionen, etwa mit HIV oder Hepatitisviren, eine Organspende von vornherein ausschließen. 
  • Im nächsten Schritt werden die Daten desder Spendersspendenden Person, einschließlich der genauen Gewebemerkmale, an die Koordinationsstelle Eurotransplant in Hollandden Niederlanden übermittelt. 
  • Sobald die Mitarbeiter*innen von Eurotransplant den eine*n Organempfänger*in ermittelt haben, kontaktieren sie das Transplantationszentrum, an dem die Transplantation erfolgen soll.

Einwilligung

Gesetzlicher Rahmen

Zustimmungslösung (Entscheidungslösung: )
  • Dabei hat die potenziell spendende Person ihre Einwilligung oder ihre Ablehnung gegenüber einer Spende nach dem Tod bereits zu Lebzeiten schriftlich dokumentiert – klassischerweise in Form eines Organspendeausweises oder einer Patientenverfügung.
Erweiterte Der Gesetzgeber hat 2012 in einer Änderung des Transplantationsgesetzes bekräftigt, dass es sich dabei um die bevorzugte LZustimmungslösung handelt.

Es wird allen Versicherten nahegelegt, eine informierte Entscheidung für oder gegen eine Organspende zu treffen. Längerfristig ist es geplant, dass die Entscheidung für oder gegen die Organspende auf der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten festgehalten werden kann. Diese Entscheidung bleibt freiwillig, soll aber von den Krankenversicherungen durch die regelmäßige Zusendung von Informationsmaterial gefördert werden.

  • Nur wenn jemand seinen Willen nicht dokumentiert hat, gilt weiterhin die erweiterte Zustimmungslösung, das heißt, die Angehörigen werden nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person gefragt. 
    • Das ist nicht nur ethisch umstritten, sondern stellt eine zusätzliche Belastung der Person dar, die gerade einen nahe stehenden Menschen verloren hat.

      Die Dem Einführungträgt einer Widerspruchslösung wirdder derzeitGesetzgeber diskutiert (Stand März 2019). Das würde bedeutenRechnung, dassindem Organentnahmen nach dem Tod auch an Personen legal wären,er die demaktive Entscheidung der betroffenen Person zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochenbevorzugt habenund durch entsprechende Aufklärungsmaßnahmen fördert. Eine

  • Der ebenfallsGesetzgeber diskutiertehat Variante2012 istin einer Änderung des Transplantationsgesetzes sein Votum für eine solche „Entscheidungslösung“ bekräftigt. Der Deutsche Bundestag entschied am 16. Januar 2020, die doppelte Widerspruchslerweiterte Zustimmungslösung mit wenigen Anpassungen beizubehalten. Dabei
    • Es wird allen Versicherten nahegelegt, eine informierte Entscheidung für oder gegen eine Organspende zu treffen.
    • Diese Entscheidung bleibt freiwillig, es sollen aber alle Bürger*innen mindestens alle 10 Jahre in den Bürgerämtern beim Abholen eines neuen Ausweises Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen erhalten.
    • Es wird ein zentrales Online-Register beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information eingerichtet, in dem alle Bürger*innen ihre Haltung zur Organspende in Form von Ja oder Nein dokumentieren sollen und jederzeit ändernnnten auch die Angehörigen der verstorbenen Person einer Organentnahme widersprechennnen. Ein solches Einspruchsrecht der Angehörigen gilt derzeit in Belgien, Estland, Finnland, Litauen und Norwegen. (Stand März 2019)

Hilfen zur persönlichen Entscheidung

  • Die Entscheidung für oder gegen eine Organspende nach dem Tod kann nur jede Person für sich selbst treffen. Dabei spielen ethische und philosophische Fragen eine Rolle, die auch unter Fachleuten sehr kontrovers diskutiert werden, und auf die es keine wissenschaftlich gesicherten Antworten gibt oder diegeben in der öffentlichen Diskussion noch zu wenig bedacht wurdenkann, wiez. B.:

    • Ist der mit unseren medizinisch-technischen Mitteln feststellbare Hirntod identisch mit dem Ende des Sterbeprozesses?
    • Stehen die intensivmedizinische Aufrechterhaltung von Herz- und Lungenfunktion oder die Organ- und Gewebeentnahme einem friedvollen Sterben im Weg? In meiner eigenen Vorstellung und in der meiner nächsten Angehörigen?
    • Ist mein Gehirn alleiniger Sitz meiner Identität? Löst sich diese mit dem Ende messbarer Hirnaktivität vollständig auf?
    • Wie erleben Hinterbliebene der Spendenden deren Organspende? Welche Langzeitfolgen hat das für deren Seelenleben? 

  • Darüber hinaus gibt es Fragen, die jede Person aus ihrem persönlichen und evtl. auch religiösen Empfinden heraus anders beantwortet, wie:

    • Welche Rolle spielt ein ungestörter Sterbeprozess in meiner persönlichen Haltung zum Sterben und in meinen Vorstellungen darüber, was nach dem Tod ist?
    • Hat die Aussicht, anderen Menschen durch die Spende eines Organs oder von Geweben zu helfen, für mich mehr Gewicht als eventuelle Vorbehalte gegenüber einer Organentnahme?
    • Habe ich das Gefühl, dass ein Teil von mir in der Person, die mein Organ erhält, weiterlebt und – falls ja – erlebe ich diese Vorstellung eher positiv oder negativ? Wie erleben meine Angehörigen die Vorstellung, dass ein Stück von mir nach meinem Tod in einem andernanderen Körper weiterlebt?
    • Wie ist das für mich selbst in der Vorstellung und wie wird es gegebenenfalls für meine Angehörigen in der realen Situation sein, wenn meinem noch warmen Körper, in dem noch ein Herz schlägt und der beatmet wird, Organe entnommen werden sollen?
  • Feststellung des Hirntods

    Das Gehirn ist das Organ des bewussten Denkens und Fühlens, und es übernimmt lebenswichtige Steuerungsaufgaben, die sich auf das Funktionieren aller anderen Organe auswirken. Fällt das Gehirn komplett aus, dann führt dies ohne unterstützende Maßnahmen zu einem Atem- und Kreislaufstillstand und zum Tod. Nur die Intensivmedizin macht es dann möglich, Kreislauf, Herzschlag, Atmung, Sauerstoffversorgung des Blutes, Leber- und Nierenfunktion aufrecht zu erhalten, nachdem das Gehirn für immer ausgefallen ist. Ein „Zurückkehren ins Leben“ kann jedoch hierdurch nicht mehr erreicht werden.

      Die Feststellung des Hirntodes nach medizinischen Maßstäben gilt daher auch als offizieller Todestermin. Ziel der Hirntoddiagnostik ist es, ein zweifelsfreies Bild vom Zustand der Patienten zu bekommen. Besteht auch nur der geringste Anhaltspunkt für anhaltende Gehirnaktivitäten, wird keine Hirntoddiagnostik durchgeführt.

      Ob das Versiegen der mit unseren technischen Mitteln messbaren Hirnaktivitäten mit dem Ende des Sterbeprozesses gleichzusetzen ist, kann nicht mit endgültiger Sicherheit beantwortet werden und ist Gegenstand vieler Diskussionen unter Fachleuten aus Gehirnforschung, Medizinethik, Philosophie und Religionswissenschaften.

      Klinische Anzeichen

    • Zeigt das Gehirn trotz aller intensiven Wiederbelebungsversuche keine Aktivität mehr, dann ist die Hirntoddiagnostik von zwei erfahrenen Ärztenrzt*innen aus den Fachgebieten Anästhesie, Neurochirurgie, Neurologie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder von Ärztenrzt*innen anderer Fachgebiete mit Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin durchzuführen.

    • Das Transplantationsgesetz schreibt in § 3 (3) vor, dass eine Entnahme von Organen nur zulässig ist, wenn „vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist."

      • Die dafür notwendigen Untersuchungen sind in den Richtlinien der Bundesärztekammer genau festgelegt. 
      • Angehörige des Organspenders können, sofern sie dies wünschen, bei der Hirntoddiagnostik mit im Raum bleiben. Sich selbst über den Hirntod des Spendersvon Spender*innen Gewissheit zu verschaffen, hilft manchen bei der Verarbeitung der psychisch sehr belastenden Situation, eineneine*n nahennahe*n Angehörigenrige*n zu verlieren und sich gleichzeitig mit der Frage der Organspende auseinanderzusetzen. 

    Klinische Anzeichen

    • Die Feststellung des Hirntodes nach den Regeln der Bundesärztekammer umfasst unter anderem die Prüfung von Reflexen und weiteren Reaktionen,  die bei Hirntoten nicht auslösbar sind.

    • Apparative Untersuchungen

    • Sind in den genanntendiesen Untersuchungen keine Reaktionen des Gehirns auszumachen, dann wird unter apparativer Überwachung versucht, das Atemzentrum im Hirnstamm anzuregen, in demindem die PatientenPatient*innen mit reinem Sauerstoff beatmet werden. 
    • Um die Unumkehrbarkeit des Hirnfunktionsausfalls nachzuweisen, sind die genannten Untersuchungen entweder nach einer bestimmten Zeit, je nach Ursache der Hirnschädigung nach mindestens 12 oder 72 Stunden, zu wiederholen,. oder esAlternativ kommen spezielle apparative Untersuchungen zum Einsatz. Dazu zählen:

      • EEG (Aufzeichnung der Hirnströme)
      • Evozierte Potenziale: Dabei wird die elektrische Aktivität bestimmter Nervenbahnen nach Stimulation, z. B. durch Geräusche oder Schmerzreize, aufgezeichnet.
      • Darstellung von Hirngefäßen, z. B. in speziellen Ultraschalluntersuchungen oder nach Gabe von Kontrastmitteln in der Computertomografie (CT).

      Feststellung des Todes

    • Die Ergebnisse der Hirntoddiagnostik werden in einem Protokoll von beiden untersuchenden Ärzten dokumentiert. Bei Feststellung des Hirntodes wird eine Todesbescheinigung (Totenschein) ausgestellt.

    Beatmung und Kreislaufstabilisierung bis zur Organentnahme

    • Die nächsten Angehörigen werden nun über den Hirntod der Person informiert, die für die Organspende infrage kommt. 
      • Die Angehörigen sind ebenso wie die behandelnden Ärzterzt*innen an die zu Lebzeiten getroffene Entscheidung desder Verstorbenenverstorbenen Person gebunden. 
    • Liegt die Einwilligung zur Organspende vor, dann werden alle intensivmedizinischen Maßnahmen bis zur erfolgten Organentnahme fortgeführt. Das heißt unter anderem, dass die spendende Person weiter beatmet wird und dass Herztätigkeit und Kreislauffunktionen mithilfe von Medikamenten aufrechterhalten werden.

    • In allen anderen Fällen wird die Behandlung eingestellt, das heißt, das Beatmungsgerät wird dann ausgeschaltet. In der Regel nach wenigen Minuten hört dann auch das Herz auf, zu schlagen.

    Organentnahme

    • Die Organentnahme wird entweder von krankenhauseigenen ChirurgenChirurg*innen oder von einem Entnahmeteam durchgeführt, das in der Regel aus dem Transplantationszentrum desder von Eurotransplant ermittelten  Empfängersnger*innen anreist.

    • Für die Entnahmeoperation bei einem Hirntoten wird nach deutschen Richtlinien eine Vollnarkose nicht für erforderlich gehalten, da man davon ausgeht, dass alle Funktionen des Gehirns, die eine Schmerzwahrnehmung ermöglichen würden, unwiederbringlich ausgefallen sind. 
      • Trotzdem istsind ein NarkosearztNarkoseärzt*innen an der Organentnahme beteiligt. ErSie sorgtsorgen für Beatmung und Kreislauffunktionen der spendenden Person. Mitund Medikamenten verhindert erverhindern, dass bei ihr über Schmerzrezeptoren vermittelte Rückenmarksreflexe aktiviert werden. Diese könnten nämlich zu Muskelzuckungen oder zu, einem unkontrollierten Anstieg des Blutdrucks oder zu einer beschleunigten Herzaktivität führen.

    • Meistens werden im Rahmen der Organentnahmeoperation mehrere Organe, beispielsweise Herz, Leber und Nieren sowie Körpergewebe, z. B. beidedie Augäpfel für die Transplantation der Hornhaut, entnommen. 
      • Die Entnahme mehrerer Organe und Gewebe ist dann möglich, wenn der die Organspender*innen seineihre Einwilligung nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Organ beschränkt hathaben.

      • Die entnommenen Organe werden auf ca. 4 °C heruntergekühlt, verpackt und auf schnellstem Weg zum Transplantationszentrum des der Empfängersnger*innen gebracht. 
      • Nach der Organentnahme werden die Operationswunden zugenäht. Wenn die Augäpfel entnommen wurden, werden diese durch spezielle Prothesen ersetzt und die Augenlider fest verschlossen, um die Leiche nicht zu entstellen. 
    • Nach dem Verbinden der Operationswunden sieht man es dem Leichnam nicht mehr an, dass Organe entnommen wurden. 
    • Je nach Wunsch der Angehörigen kann dann die Leiche aufgebahrt und später bestattet werden.

      • Bei neuen Hinweisen auf eine nicht-natürliche Todesursache oder eine bisher unentdeckte Erkrankung des Patienten kann eine Obduktion angezeigterforderlich sein, und soll laut Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organtransplantation angestrebt werden, zum Schutz desder Organempfängers,nger*innen zangestrebt werden. B. vor übertragbaren Krankheiten.

    Lebendspende

    Wann ist eine Lebendspende sinnvoll?

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist Organspende in Deutschland auch in Form der Lebendspende durch einen nahen Angehörigen möglich und sinnvoll. Das bedeutet, dass eine von zwei funktionstüchtigen Nieren, ein Teil der Leber, der Lunge oder des Darms, durch eine Operation bei der spendenden Person entnommen und dem erkrankten Familienmitglied eingepflanzt wird. Aus rein organmedizinischer Sicht erscheint die Lebendspende naheliegend: Bei nahen Verwandten besteht eine große Chance, dass die Gewebemerkmale von Spender und Empfänger sich in den Labortests als weitgehend übereinstimmend erweisen. Im statistischen Durchschnitt ist die Lebensdauer der transplantierten Organe bei Lebendspenden etwas höher als bei Spenden nach dem Tod. Für manche Menschen – etwa mit einem Leberversagen im Endstadium – die vergeblich auf ein Organ warten, kann es sogar lebensrettend sein, wenn sich ein Angehöriger zur Spende bereit erklärt.

    Voraussetzungen

    • Aus mehreren Gründen erlaubt das Transplantationsgesetz die Lebendspende nur unter eng eingegrenzten Bedingungen:

      • In Deutschland ist jegliche Form von Organhandel verboten. Wäre die Lebendspende auch durch anonyme SpendendeSpender*innen erlaubt, dann würde das einen illegalen Organhandel ermöglichen.
      • Es besteht die Gefahr, dass eine Lebendspende mit einem erheblichen psychischen Druck, Abhängigkeiten, unausgesprochenen Konflikten oder übersteigerten Erwartungen an den derart Beschenkten einhergeht. In anderen Fällen fühlt sich vielleicht ein Familienmitglied zur Organspende überredet und befürchtet den Bruch mit demder Erkranktenerkrankten Person für den Fall, dass er ihmsie die Bitte ausschlägt.

    Gesetzlicher Rahmen

    • Das Transplantationsgesetz § 8 Abs. 1 gestattet die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs nur an „Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen“. Zu den weiteren Voraussetzungen, unter denen eine Lebendspende erlaubt ist, zählen unter anderem:

      • Volljährigkeit der spendenden Person
      • ausführliche Aufklärung der spendenden Person über die möglichen Folgen einer Organentnahme, einschließlich möglicher Spätfolgen (s. u.)
      • Freiwillige Zustimmung der spendenden Person: Weil die  Freiwilligkeit  eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Lebendspende ist, wird sie von einer unabhängigen Gutachter-KommissionGutachterkommission geprüft.
      • Eine Lebendspende wird nur gestattet, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein Organ eines von verstorbenen SpendersSpender*innen zur Verfügung steht. Die Der potenziellepotenziellen Organempfänger*innen istsind daher frühzeitig auf die Warteliste für Organe von verstorbenen SpendernSpender*innen zu setzen.
      • Bei Menschen, die nicht deutsch sprechen, dürfen sämtliche Gespräche über die Lebendspende nur unter Mitwirkung eines einer Dolmetscher*in erfolgen. 

    Persönliche und freiwillige Entscheidung

    • Sollten Sie sich mit dem Gedanken tragenüberlegen, einem erkrankten Angehörigen ein Organ zu spenden, dann behalten Sie immer im Auge, dass es Ihre ganz persönliche Entscheidung ist, ob Sie das tun wollen oder nicht! Niemand hat ein Recht auf ein Spenderorgan,. und üÜber Ihren eigenen Körper solltenkönnen Sie immer frei entscheiden können, vor allem wenn es um einen operativen Eingriff in einen gesunden Körper geht, der mit einem – zwarwenn auch relativ geringen, aber auch nicht völlig nichtigen – Risiko einhergeht.

    • Falls Sie sich nach eingehender Prüfung und nach einer ausführlichen Aufklärung durch durch einendie Transplantationsexpertenverantwortlichen Ärzt*innen gemeinsam mit weiteren unabhängigen Ärzt*innen für eine Lebendspende entschieden haben, können Sie diese Entscheidung zu jedem Zeitpunkt bis zur Organentnahmeoperation widerrufen und müssen dafür keine Gründe angeben. Auch die Möglichkeit, Ihre Entscheidung diskret, in einem vertraulichen Gespräch mit der Ärztin/dem Arzt, zurückzunehmen, sollte Ihnen nach den Empfehlungen der Bundesärzteärztekammer eingeräumt werden.

    • Selbstverständlich unterliegt alles, was Sie mit den Ärztenrzt*innen besprechen, der ärztlichen Schweigepflicht, auch gegenüber allen Familienmitgliedern, einschließlich demder erkrankten Person.

    Versicherungsrechtliche Fragen

    • Die Kosten der Lebendorganspende, ihrer Vorbereitung und der erforderlichen Nachbehandlung gelten als Behandlungskosten desder Empfängersnger*innen und werden daher von dessenderen Krankenversicherung übernommen.

    • Einzelheiten können bei verschiedenen gesetzlichen und privaten Versicherungen unterschiedlich geregelt sein. Es Die Ärzte holenist daher vor der Transplantation von der Versicherung desder Empfängersnger*innen eine detaillierte schriftliche Kostenübernahmeerklärung eineinzuholen. Folgende beimbei den Spender*innen anfallende Kosten sind laut Empfehlungen der Bundesärzteärztekammer zur Lebendorganspende   von der Versicherung des der Empfängersnger*innen zu übernehmen:

      • die erforderlichen Voruntersuchungen
      • die Beurteilung durch die Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG
      • die erforderlichen Fahrten
      • der stationäre Aufenthalt
      • die Organentnahme
      • die unmittelbare Nachbehandlung
      • die ärztlich empfohlene Nachbetreuung
      • der nachgewiesene Ausfall des Nettoverdienstes.

    Weitere Informationen

    Positionen in verschiedenen Religionen

    • Gorse C. Organverpflanzung – Religiöse Positionen zur Organspende. www.planet-wissen.de
    • Position der christlichen Kirchen in Deutschland
      • Organtransplantationen – Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD. www.dbk.de
      • Evangelische Landeskirche in Baden: Entscheidungshilfe zur Organtransplantation. www.ekiba.de
    • Positionen im Islam
      • Eich T, Grundmann J. Muslimische Rechtsmeinungen zu Hirntod, Organtransplantation und Leben. Zeitschrift für medizinische Ethik 2003; 49: 302-309. www.zfme.de
    • Positionen im Judentum
    • Positionen im Buddhismus
      • Schwerpunkt-Thema:Organspende Sterbeprozess, Organspende, Interview mit dem Dalai Lama. Tibet &im Buddhismus 2009; (4)Pros und Contras sorgen für inneren Zwiespalt und für Diskussionenwww.tibetreligionen-entdecken.de

    Autoren

    • Markus Plank, MSc BSc, Medizin- und Wissenschaftsjournalist, Wien
    • Thomas M. Heim, Dr. med., Wissenschaftsjournalist, Freiburg
    Organspende; Organtransplantation; Organverpflanzungorganerhaltende Maßnahmen; Dominospende; Gewebespende; Gewebetransplantation; Lebendspende; Lebendorganspende; Organspende nach dem Tod; postmortale Organspende; Eurotransplant; Entscheidungslösung; Zustimmungslösung; Widerspruchslösung; Hirntod; Hirntoddiagnostik; Hirntoddefinition; Transplantationsgesetz; organerhaltende Maßnahmen
    Organtransplantation
    https://cms-de.bonnierhealthcare.no/home/klinische-themen/chirurgie/patienteninformationen/verschiedene-operationen/organtransplantation/
    MK 27.03.2019, Aufklärung von Angehörigen nach Leseranregung
    MP 13.03.2022 MK 21.03.2019
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    Organtransplantation/-spende: Übertragung eines oder mehrerer Organe von einem Organspender *in auf einen Organempfänger*in Gewebetransplantation/-spende: Dabei wird kein ganzes Organ, sondern Gewebe übertragen, wiez. B. die Augenhornhaut, Herzklappen, Haut, Sehnen oder Bänder. Je nach Gewebe kommt dafür nur eine Spende nach dem Tod oder auch eine Lebendspende infrage.
    Chirurgie
    Organtransplantation
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