Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG) § 4 Barrierefreiheit definiert den Begriff Barrierefreiheit:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig."1
Eine barrierefreie Arztpraxis soll für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen ebenfalls uneingeschränkt, d. h. ohne fremde Hilfe zugänglich sein.2
Merkmale der Barrierefreiheit sind u. a. barrierefreier Zugang, barrierefreie Räumlichkeiten, Leitsystem für Menschen mit Sehbehinderung.3
Eine möglichst barrierefreie Gestaltung von Arztpraxen ist in vielerlei Hinsicht empfehlenswert:4-5
Patient*innen können die Praxis gut erreichen und dort bestmöglich versorgt werden.
Der Abbau kommunikativer Hürden erleichtert die Patientenversorgung.
Die Praxis als leicht zugänglicher und überschaubarer Ort erhöht die Patientenzufriedenheit.
Viele Barrieren lassen sich mit einfachen Mitteln abbauen. Auch ohne große und kostenintensive Neuerungen kann der Praxisalltag barriereärmer gestaltet werden.4
Häufigkeit barrierefreier Arztpraxen
Ein Großteil der rund 100.000 Arztpraxen in Deutschland ist nicht ohne Stufen und Treppen erreichbar.
Nur gut jede 3. Praxis (34,4 %) verfügt über ein Merkmal der Barrierefreiheit.
In MVZ liegt der Anteil barrierefreier Einrichtungen bei 45,9 % aufgrund der meist moderneren Bausubstanz.3
Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer betroffenen Person begleiten zu lassen oder Expert*innen mitzunehmen (z. B. Ergotherapeut*in).
Mögliche Ansprechpartner*innen: Vermieter*innen, die Hausverwaltung, Nachbar*innen, Kolleg*innen, die im gleichen Gebäude praktizieren, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Als Ratgeber können auch Vereine, Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen oder wissenschaftliche Einrichtungen einbezogen werden.
In der Toilette einen Hocker als Notfallsitzgelegenheit bereitstellen.
Eingeschränkte Kommunikation
Verfügbarkeit von Informationen in einfacher Sprache auf der Praxishomepage
Anmeldemöglichkeit per Fax, SMS, Online-Portal oder E-Mail
Aufruf von Patient*innen aus dem Wartezimmer so, dass auch Menschen mit Hör- und Sehbehinderung ihn wahrnehmen können.
Bei Sprachbarriere Dolmetscher*in oder Telefondolmetschen organisieren, siehe die Broschüre Dolmetschen im Gesundheitswesen des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer
Unterstützung bei eingeschränkter Sehfähigkeit
Gute Beleuchtung und Beschilderung
markante und schnörkellose Schriftform für Schilder
große Türbeschriftung
kontrastreiche Gestaltung von Schildern
Kontrastreiche Markierung von Glasflächen und Glastüren
Markierung von Treppenstufen
besonders auffällige Markierung an Anfang und Ende der Treppe
Handläufe, Türgriffe, Türrahmen, Lichtschalter, Ausstattung im Patienten-WC farbig abheben.
Leicht zu ertastende Türklingeln und Lichtschalter
Schriftliche Informationen (Ausdrucke, Flyer) mit einer ausreichenden Schriftgröße (nicht kleiner als 12 Punkt), keine Kursivschrift, großer Zeilenabstand
Tragen eines deutlich lesbaren Namensschildes, namentliches Vorstellen bei Patient*innen
Hilfe und Begleitung anbieten, zum Stuhl führen.
Standard-Lesehilfe oder Lupe bereithalten.
Unterstützung bei eingeschränktem Hörvermögen/Gehörlosigkeit
Ggf. Gebärdensprachdolmetscher*in (Kostenübernahme durch GKV vor dem Termin klären)
Wer eine Praxis neu eröffnen oder bauliche Veränderungen für mehr Barrierefreiheit vornehmen will, sollte sich beraten lassen:
beim zuständigen Bau- oder Bauaufsichtsamt
durch Architekt*innen.
Die baurechtlichen Regelungen finden sich in der Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes, in dem eine Arztpraxis ansässig werden soll.
Entscheidend ist, ob eine Praxis komplett neu gebaut wird, der Nachfolger die Praxis seines Vorgängers umbauen will oder eine Nutzungsänderung vorliegt, weil z. B. aus einer Wohnung eine Praxis werden soll.
Es besteht keine Verpflichtung zum Umbau bei einer übernommenen Praxis, die ohne Umbaumaßnahmen weitergeführt wird.
Links
Informationen über DIN-Normen beim barrierefreien Bauen: www.nullbarriere.de
Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG) § 4 Barrierefreiheit definiert den Begriff Barrierefreiheit:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig."1