5–30 Tage und länger (regelmäßigemige Cannabiskonsum über einen längeren Zeitraum kann Tetrahydrocannabinolsäure gelegentlich noch Monate nach der letzten Einnahme Raucher*in niedriger Konzentration nachgewiesen werden.2)
Ethylalkohol: Im Urin maximal 10–12 Stunden nachweisbar8, das ist 6–8 Stunden länger als im Blut.2 (Näheres zu Laboruntersuchungen bei Verdacht auf Alkoholkonsumstörung siehe Artikel Übermäßiger Alkoholkonsum).
GHB/GBL: bis zu 12 Stunden (Spezialtest)
Blut
Der Nachweis von Suchtmitteln im Blut bzw. Serum ist in der Regel der Notfallmedizin und der Forensik vorbehalten.
Das Zeitfenster zum Nachweis der Substanzen im Blut ist meist deutlich kürzer als im Urin und variiert je nach Testverfahren des entsprechenden Labors deutlich.2,9
Im Gegensatz zum Screening im Urin erlaubt die Untersuchung von Blut eine Aussage darüber, ob derdie Proband*innen aktuell intoxikiert istsind.56-7
Haare
Anhand von Haarproben kann der Langzeitkonsum einer Substanz nachgewiesen bzw. ausgeschlossen werden.109
Ein Anwendungsbereich ist z. B. die Abstinenzüberwachung bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen (MPU).
Sie eigenen sich zum Nachweis verschiedener Substanzen wie Cannabis, Kokain oder Amphetaminen.10
Speichel/Mundflüssigkeit
Durch die Weiterentwicklung sensibler und spezifischer Analyseverfahren gewinnt die Untersuchung von Speichel bzw. Mundflüssigkeit als nichtinvasive Testmethode zunehmenden an Relevanz.10
Es wurden bereits mehrere Studien durchgeführt, die vergleichbar verlässliche Ergebnisse bei der Untersuchung von Mundflüssigkeit im Vergleich zu Blut erbrachten.11
Probennahme
Die Durchführung eines Drogenscreenings setzt grundsätzlich die rechtsgültige (schriftliche) Einwilligung der Betroffenen voraus.
Bei begründetem Tatverdacht darf ein Drogenscreening (einschließlich Alkoholtest in Atemluft oder Blut) aber auch im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordnet werden.
Derbisherige Vorbehalt, dass dies nur aufEine richterliche Anordnung gegen den Willen der betroffenen Person geschehen dürfe, ist seitnicht demmehr 24. August 2017 durch eine Änderung der Strafprozessordnung weitgehend außer Kraft gesetztnötig.1112
Bei Haar- und Blutproben ist die Probenidentität sicherzustellen, um ein (nachträgliches) Vertauschen der Proben zu verhindern.
Für Urinproben gilt:
Die Urinprobe sollte unter direkter Sicht gewonnen werden (Goldstandard).124
Alternativen
orale Verabreichung eines Markers, z. B. ein Polyethylenglycol mit definierter Molekülmasse124
Genetische Zuordnung des Urins zu demder Probandenbetroffenen Person (Abstrich der Mundschleimhaut): Diese Methode ist umstritten. Dabei ist insbesondere fraglich, ob sie nach Bundesdatenschutzgesetz zulässig und mit dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung erscheint dabei u. a. fragwürdig, ob eine wirklich freiwillige Einwilligung der betroffenen Person vorliegen kann, wenn die genetische Untersuchung zur Voraussetzung für eine Take-Home-Verordnung gemacht wird.13
Die Temperatur des Urins soll direkt nach Abgabe gemessen werden (Abkühlen durch Lagerung).124
Um die Beimischung von manipulativen Substanzen auszuschließen, sollensollten immer pH-Wert und Wichtedas (spezifischesspezifische Gewicht) des Urins bestimmt werden.12
Urin-Schnelltests können eine schnelle und einfache Möglichkeit sein, einen Missbrauch zu überwachen.
Solche Verfahren haben erhebliche Einschränkungen, z. B. Kreuzreaktionen mit anderen Wirkstoffklassen, u. a. auch Medikamenten, ein begrenztes Erkennungsrepertoire sowie eine geringe Spezifität und Sensitivität.14-16
Die Qualität der auf dem Markt befindlichen Tests variiert erheblich, die Zuverlässigkeit ist oft gering.14-16
Bei Verwendung eines Schnelltests sind die vom Hersteller in der Regel vollständig deklarierten, möglichen Kreuzreaktionen mit anderen Substanzen, einschließlich der aktuellen Medikation der betroffenen Person, zu berücksichtigen.
Auch Substanzen, die durch das Raster fallen, etwa Levomethadon, Pethidin, Tilidin oder Tramadol bei Opiat-Teststreifen, sind zu bedenken.
Schnelltest beruhen in der Regel auf Immunoassays.
Immunoassays
Immunoassays sind die mit Abstand gebräuchlichsten Analyseverfahren zum Drogennachweis.
Sie erkennen die Substanz selbst oder deren Metaboliten über spezifische Antikörper.
Das Ergebnis liegt in der Regel wenige Sekunden nach Aufbringen des Probenmaterials vor.
Chromatografie
Eine hochsensitive Methode zum Nachweis von Substanzen und deren Metaboliten
Die Technik ist teuer und zeitaufwändig und stellt daher kein Standardverfahren dar.
Sie kann der Bestätigung eines Immunoassays dienen.
Wenn nicht bekannt ist, nach welchen Substanzen gesucht werden soll, ist die Chromatografie das Verfahren der Wahl.
Gaschromatografie/Massenspektrometrie
Dieses Verfahren ist das genaueste im Drogenscreening, jedoch sehr zeitaufwändig und anspruchsvoll in der Durchführung.
Sie erlaubt die Detektion auch kleinster Spuren einer Substanz und findet primär im forensischen Bereich ihre Anwendung.
Quellen
Leitlinien
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Literatur
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AutorenAutor*innen
ThomasBonnie M. HeimStahn, Dr. med., Wissenschaftsjournalist, Freiburg
Lutz Mittler, Dr. med., FacharztFachärztin für Allgemeinmedizin, Notfallmedizin, SuchtmedizinHamburg
IngardDie Løgeursprüngliche Version dieses Artikels basiert auf einem entsprechenden Artikel im norwegischen hausärztlichen Online-Handbuch Norsk Elektronisk Legehåndbok (NEL, spesialist allmennmedisin, universitetslektor, institutt for sammfunsmedisinske fag, NTNU, redaktør NELhttps://legehandboka.no/).
Screening auf Drogen; Urinkontrolle; Urinprobe; Blutprobe; Haarprobe; Abstinenzüberwachung; Körpermaterialuntersuchung; Nachweis von Rauschmitteln; Nachweis von Suchtmitteln; Urin-Schnelltest
Drogenscreening
BBB MK 05.09.2023 revidiert, gekürzt, an HA-Praxis angepasst.
CCC MK 01.10.2019, überprüft und revidiert.
chck fo 15.7.
MK 02.05.2017
Untersuchung von Körpermaterial zum Nachweis von legalen und illegalen Rausch- und Suchtmitteln (Drogen), die Gründe können vielfältig sein:
Im Rahmen der substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen ist die Durchführung von Drogenscreenings verpflichtend.1
Auch gerichtliche Anordnungen oder verkehrsmedizinische Auflagen können Anlass für ein Drogenscreening sein.
In seltenen Fällen werden Drogenscreenings von den Probanden selbst initiiert, z. B. auch auf Forderung des Arbeitgebers.
als Bewährungsauflage2
im Rahmen forensischer Fragestellungen, z. B. bei Sexual- oder Verkehrsdelikten2
toxikologische Differenzialdiagnostik