Beurteilung der Fahreignung

Prüfungsrelevant für die Facharztprüfung Allgemeinmedizin1

Allgemeine Informationen

  • Sofern nicht anders gekennzeichnet, beruht der gesamte Artikel auf diesen Referenzen.2-3

Definition

  • Als fahrgeeignet gelten Fahrerlaubnisinhaber*innen, die die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen für den Straßenverkehr erfüllen.2
    • Fahreignung bezeichnet die dauerhaft anzunehmende Fähigkeit, am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
    • Fahrtüchtigkeit bezieht sich auf den aktuellen Zustand einer Person, ein Fahrzeug über eine längere Strecke auch bei schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen.

Fahrerlaubnisklassen

  • Bei der Beurteilung der Fahreignung werden grundsätzlich unterschiedlich beurteilt:
    • Fahrerlaubnis Gruppe 1: Kraftfahrzeuge bis 3,5 t und Motorräder
    • Fahrerlaubnis Gruppe 2: Kraftfahrzeuge ab 3,5 t, Berufskraftfahrer*innen mit und ohne Personenbeförderung.

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) § 2 Abs. 14

  • „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.“
  • „Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.“

Rechtliche Konsequenzen

  • Nach § 315 c StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
    • Erforderlich ist dabei zumindest Fahrlässigkeit (also Vorhersehbarkeit) in Bezug auf die Unfallgefahr und die mangelnde Fahreignung.
    • Bei den körperlichen Mängeln genügt es, dass eine Erkrankung mit der Gefahr plötzlich eintretender Fahruntüchtigkeit verbunden ist.
    • Eine solche Gefahr plötzlich eintretender Fahrunfähigkeit kann z. B. bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen gegeben sein, etwa beim plötzlichen Auftreten von Herzrhythmusstörungen infolge eines akuten Myokardinfarktes.5

Informations- und Schweigepflicht

  • Die behandelnden Ärzt*innen sind gesetzlich verpflichtet, die Patient*innen über eine bestehende Fahruntauglichkeit aufzuklären.
    • Die Aufklärung sollte gut dokumentiert sein, etwa durch einen handschriftlichen, mit Datum versehenen Eintrag in der Patientenakte oder auf einem von den Patient*innen unterzeichneten Aufklärungsbogen.
  • Für Ärzt*innen besteht bei Erkrankungen mit Einfluss auf die Fahreignung keine generelle Meldepflicht gegenüber den Verkehrsüberwachungsbehörden, aber ein Melderecht in Extremfällen.
    • Die behandelnden Ärzt*innen dürfen uneinsichtige Patient*innen, deren Missachtung des Fahrverbots eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde, auch entgegen der ärztlichen Schweigepflicht den Verkehrsüberwachungsbehörden melden.5-6
    • Beauftragt die betroffene Person ihren Arzt oder ihre Ärztin, ein Gutachten zur Fahreignung zu erstellen, entfällt naturgemäß die Schweigepflicht.5

Häufigkeit

Krankheitsbedingte Verkehrsunfälle 

  • Wie häufig Krankheiten Ursache von Verkehrsunfällen sind, wird in Deutschland nicht systematisch erfasst und ist daher schwer einzuschätzen.
  • Bei etwa 20–30 % aller tödlichen Verkehrsunfälle bei Personen über 65 Jahren könnte eine krankheitsbedingte verminderte Aufmerksamkeit im Spiel sein.

Plötzliche Fahruntüchtigkeit am Steuer

  • Tödlicher Unfall durch plötzliche Bewusstlosigkeit der Person am Steuer
    • rund 2–7 % aller tödlichen Kfz-Unfälle
  • Die Ursache eines plötzlichen Bewusstseinsverlusts ist häufig nicht feststellbar.
  • Plötzliche Fahruntüchtigkeit am Steuer laut einer japanischen Registerstudie mit 211 Fällen:7
    • Ursachen
      • 28 % zerebrovaskulär
      • 26 % Herz oder Aorta
      • 9 % Synkopen
      • 8 % gastrointestinal
    • In 65 % der Fälle kam es zu einem Unfall.
    • 36 % der Fahrer*innen verstarben akut an ihrer Erkrankung.
  • Herzerkrankungen waren meist schon vor dem Unfall bekannt.
    • Nur bei 1/4 der betroffenen Personen waren vorher keine Herzerkrankungen festgestellt worden.

Ursachen eingeschränkter Fahreignung

In den Begutachtungsleitlinien nicht einzeln geregelt

  • Für akute, vorübergehende, sehr selten vorkommende oder nur kurzzeitig anhaltende Erkrankungen (grippale Infekte, akute infektiöse Magen-Darm-Störungen, aber auch Migräne, Heuschnupfen, Asthma etc.) liegt es im Verantwortungsbewusstsein der erkrankten Person, durch kritische Selbstprüfung festzustellen, ob sie unter den jeweils gegebenen Bedingungen noch am Straßenverkehr, insbesondere am motorisierten Straßenverkehr, teilnehmen kann oder nicht (siehe § 2 Abs. 1 der FeV4).

Beurteilung

Kriterien

  • Um eine Verkehrsgefährdung anzunehmen, ist es erforderlich, dass man mit durch Tatsachen näher begründeter Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass ein Schädigungsereignis eintritt.
  • Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich.

Konkretisierung des Gefährdungssachverhalts

  • Ein Gefährdungssachverhalt kann dann angenommen werden, wenn
    • von der zu begutachtenden Person nach dem Grad der festgestellten Beeinträchtigung der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass die Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges, zu denen ein stabiles Leistungsniveau und auch die Beherrschung von Belastungssituationen gehören, nicht mehr bewältigt werden können – oder
    • von der Person in einem absehbaren Zeitraum die Gefahr des plötzlichen Versagens der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit (z. B. hirnorganische Anfälle, apoplektische Insulte, anfallsartige Schwindelzustände und Schockzustände, Bewusstseinstrübungen oder Bewusstseinsverlust u. Ä.) zu erwarten ist,
    • wegen sicherheitswidrigen Einstellungen, mangelnder Einsicht oder Persönlichkeitsmängeln keine Gewähr dafür gegeben ist, dass die Person sich regelkonform und sicherheitsgerecht verhält.

Auflagen oder Beschränkungen

  • Ergibt die Untersuchung, dass die festgestellten Beeinträchtigungen der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit ein stabiles Leistungsniveau zur Beherrschung der Anforderungen bedingt gewährleisten oder dass besondere Bedingungen die Gefahr des plötzlichen Versagens abwenden können, so sind die Bedingungen vorzuschlagen, die im Einzelfall gem. § 11 Abs. 2 (ärztliches Gutachten, s. u.) und § 46 FeV4(Entziehung, Beschränkung, Auflagen) erfüllt werden müssen. Dabei handelt es sich um Auflagen oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis.
  • Die Begriffe „Auflagen“ und „Beschränkungen“ haben eine unterschiedliche rechtliche Bedeutung.
    • Auflagen
      • Richten sich an die fahrzeugführende Person, z. B. sich in bestimmten zeitlichen Abständen ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen oder beim Führen eines Kraftfahrzeuges stets eine Brille zu tragen etc.
    • Beschränkungen
      • Betreffen das Fahrzeug: Sie beschränken den Geltungsbereich einer erteilten Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Fahrzeuge mit besonderen Einrichtungen, z. B. mit automatischer Kraftübertragung, Handgasbetätigung etc.
      • Werden von einer Gutachterin/einem Gutachter Beschränkungen empfohlen, so sollten optimale technische Bedingungen angestrebt werden, die nach Möglichkeit auch eine Normal-Bedienung des Kraftfahrzeuges zulassen.
  • Stets sollten klare Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit einer empfohlenen Maßnahme bestehen.
    • Auflagen und Beschränkungen können von erheblich einschneidender Wirkung für einen Fahrerlaubnisinhaber*innen oder Fahrerlaubnisbewerber*innen sein. Die Notwendigkeit für entsprechende Maßnahmen ist daher zu beweisen.

Ärztliches Gutachten 

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) § 11 Abs. 24

  • „Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.“
  • Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen in der Verordnung näher definierten Mangel hinweisen.
  • Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob die Gutachten erstellt werden sollen von:
    1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Fachärzt*innen mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (sollen nicht zugleich die behandelnden Ärzt*innen sein)
    2. Ärzt*innen des Gesundheitsamtes oder anderen Ärzt*innen der öffentlichen Verwaltung
    3. Ärzt*innen mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
    4. Ärzt*innen mit der Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“ oder
    5. Ärzt*innen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Erfüllung bestimmter, in der Verordnung näher definierter Voraussetzungen).
  • Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen.

Kognitive Leistungsfähigkeit und Psyche

  • Zweifel an der Fahreignung können sich ergeben wegen einer Minderung der
    • optischen Orientierung
    • Konzentrationsfähigkeit
    • Aufmerksamkeit
    • Reaktionsfähigkeit
    • psychischen Belastbarkeit.
  • Kognitive Leistungsfähigkeit und psychische Belastbarkeit werden mit geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren untersucht.

Kompensation von Eignungsmängeln

  • Bei der Beurteilung von festgestellten Eignungsmängeln ist die Frage ihrer möglichen Kompensierbarkeit von zentraler Bedeutung.
  • Die Verfügbarkeit der erforderlichen Leistungsfähigkeit ist keine stabile Größe.
    • Sie unterliegt vorübergehenden Beeinträchtigungen (z. B. infolge von Ermüdung, Stress, Alkohol).
    • Sie kann durch chronische Beeinträchtigungen vermindert oder gestört sein (z. B. infolge von Krankheiten, Verhaltensstörungen).
  • Kompensation: Behebung oder der Ausgleich von Leistungsmängeln, Funktionsausfällen oder fahreignungsrelevanten Defiziten durch andere Funktionssysteme, z. B. durch:
    • technische oder medizinisch-technische Maßnahmen (z. B. Umbauten von Kraftfahrzeugen für Menschen mit Beeinträchtigungen)
    • Arzneimittelbehandlung von Krankheiten
    • psychische Qualitäten (z. B. besondere Umsicht).
  • Die Kompensationsmöglichkeiten bei Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit und psychischen Belastbarkeit (s. o.) sind, wenn es in Teilbereichen zu Minderleistungen kommt, begrenzt.
    • Kompensationsfaktoren sind:
      • Eine trotz einzelner funktionaler Mängel insgesamt ausreichende kognitive Leistungsfähigkeit, die ein vorausschauendes Fahren und eine Früherkennung von Gefahrensituationen ermöglicht.
      • mindestens normgerechte körperliche, insbesondere sinnesphysiologische Voraussetzungen.
      • Vertrautheit mit dem Führen von Kraftfahrzeugen.
      • Eine sicherheits- und verantwortungsbewusste Grundeinstellung, die erwarten lässt, dass die Unzulänglichkeiten der eigenen Leistungsausstattung selbstkritisch reflektiert wurden und diese beim Fahrverhalten berücksichtigt werden.
  • Wenn chronische Eignungsmängel einer ständigen Kompensation bedürfen, kann die Eignung nur noch bedingt gegeben sein.

Ältere Verkehrsteilnehmer*innen

  • Sofern nicht anders gekennzeichnet beruht der gesamte Abschnitt auf diesen Referenzen.8-15
  • Die Zahl der von Senior*innen verursachten Unfällen steigt seit vielen Jahren (Stand 2021). Das erklärt sich aber zumindest teilweise durch den wachsenden Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung.
  • Erhebung des statistischen Bundesamts im Jahr 20199
    • Wenn über 64-jährige Pkw-Fahrer*innen in einen Unfall verwickelt waren, trugen sie in 68 % der Fälle die Hauptschuld.
    • Bei den mindestens 75-Jährigen wurde 3 von 4 unfallbeteiligten Pkw-Fahrer*innen die Hauptschuld am Unfall zugewiesen.
      • Nur in dieser Altersgruppe der Unfallbeteiligten ist die Quote der Hauptverursacher*innen noch höher als in der Hochrisikogruppe der Fahranfänger*innen (Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen).
  • Auch beim „Geisterfahren“ auf der Autobahn und beim versehentlichen Überfahren von Passanten scheinen besonders häufig Senior*innen am Steuer zu sitzen.

Einschränkungen im Alter

  • Die Hör- und Sehleistung nimmt etwa ab dem 50. Lebensjahr kontinuierlich ab.
  • Verminderte Reaktionsfähigkeit
  • Nachlassende Beweglichkeit und Ausdauer
  • Ältere Menschen verlieren in komplexeren Situationen schneller den Überblick als jüngere.
  • Häufig Erkrankungen mit potenziell negativem Einfluss auf die Fahrsicherheit (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Demenz).

Kompensationsfaktoren im Alter

  • Fahrerfahrung
  • Gereifte Persönlichkeit, niedrige Risikobereitschaft
    • vorausschauendes, rücksichtsvolles Fahrverhalten
    • Unfälle durch erhöhte Geschwindigkeit, gewagte Überholmanöver oder unter Alkoholeinfluss sind selten.

Diskutierte Präventionsmaßnahmen

  • Bislang wurde keine Maßnahme zur Prävention altersbedingter Unfallrisiken systematisch evaluiert. Allgemeingültige Empfehlungen können daher nicht gegeben werden.
  • Regelmäßige Gesundheitschecks
    • ab dem vollendeten 70. Lebensjahr bei Personen mit geriatrietypischer Morbidität auch im Rahmen des hausärztlich-geriatrischen Basisassessments möglich (siehe Artikel Geriatrische Untersuchung)
  • Regelmäßige Fahreignungstests
    • etwa in Kombination mit einer konsiliar-diagnostischen psychologischen Untersuchung (KONDIAG) (nähere Informationen z. B. beim TÜV Hessen)
  • Regelmäßige Fahrsicherheitstrainings
  • Technische Sicherheitsvorrichtungen am Fahrzeug (z. B. Einparkhilfen)
  • Reduzierte Nutzung des PKW
    • Fahrten bei schlechter Sicht oder Wetterlage meiden.
    • nicht während der Hauptverkehrszeiten
    • keine unbekannten Strecken

Diagnostik

  • Sofern nicht anders gekennzeichnet, beruht der gesamte Abschnitt auf diesen Referenzen.2-3,5,15
  • Dieser Abschnitt bezieht sich auf eine hausärztlich durchgeführte vorläufige Einschätzung der Fahreignung im Rahmen eines freiwilligen Gesundheits-Checkups.
    • Sie kann eine behördlich angeordnete Fahreignungsprüfung durch entsprechend qualifizierte Ärzt*innen und Psycholog*innen nicht ersetzen.
    • Sie kann bei Patient*innen ab dem 70. Lebensjahr mit geriatrietypischer Morbidität im Rahmen des hausärztlich-geriatrischen Basisassessments erfolgen (siehe Artikel Geriatrische Untersuchung).

Anamnese

  • Vorerkrankungen?
  • Relevante Medikamente, z. B.:
    • Benzodiazepine?
    • Antipsychotika?
    • Antidepressiva?
    • Opioide oder andere potenziell psychotrope Schmerzmittel?
  • Alkoholanamnese (siehe Artikel Übermäßiger Alkoholkonsum)
  • Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung?
  • Sehstörungen?
  • Schwindel?
  • Synkopen oder Ereignisse mit Bewusstseinsstörungen?
  • Familienanamnese: Plötzlicher Herztod?
  • Auch in der Fremdanamnese zu erheben:
  • Nutzung des PKW
    • jährlich gefahrene Strecke
    • Bewegungsradius
    • Stadt- und Autobahnfahrten
    • nachts
  • Subjektive Einschätzung der Fahreignung

Klinische Untersuchung 

  • Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Herz- und Lungenauskultation
  • Ödeme?
  • Periphere Durchblutung
  • Gelenkbeweglichkeit
  • Kopfdrehung (mindestens 45 Grad)
  • Motorik
    • Kraft
    • Muskeltonus
    • Reflexe
  • Sensibilität
    • Berührung
    • Druck
    • Vibration (Stimmgabel)
  • Koordination
    • Stand, Gang und Gleichgewicht
      • Romberg-Stehversuch (Standsicherheit mit offenen und geschlossenen Augen)
      • Auf einer Linie balancieren.
      • Einbeinstand
      • Unterberger-Tretversuch (mit geschlossenen Augen und vorgestreckten Armen auf der Stelle treten)
    • Rebound-Phänomen
    • Finger-Nase-Versuch
    • Knie-Hacken-Versuch
  • Sehtests
    • (Sehprobentafel) mit und ohne Brille
    • Gesichtsfeldprüfung (mindestens 140 Grad)
  • Augenmotilität
    • Blickparese?
    • Nystagmus, spontan oder nach Vestibularstimulation?
  • Orientierender Gehörtest (Flüstersprache)
  • Gewicht
  • Größe
  • Blutdruck
  • Puls
  • Orientierende psychische Exploration
  • Demenzsymptome?

Ergänzende Untersuchungen in der Hausarztpraxis

Diagnostik bei Spezialist*innen

  • Ggf. augenärztliche Untersuchung
  • Ggf. HNO (Hörprüfung, Schwindelabklärung)
  • Bei entsprechenden Hinweisen
    • Neurologie
    • Psychosomatik/Psychiatrie/Neuropsychologie
    • Kardiologie
    • Diabetologie
    • Pneumologie
    • Orthopädie
    • Rechtsmedizin
    • Schlafmedizin
    • Suchtmedizin

Indikationen zur Überweisung

Therapie

Therapieziel

  • Wiederherstellung der Fahreignung

Allgemeines zur Therapie

  • Krankheits- oder störungsspezifisch je nach Ursache (s. o.). Weitere Informationen finden Sie in den entsprechenden Artikeln.

Patienteninformationen

  • Fahreignungstest in Kombination mit einer verkehrspsychologisch konsiliar-diagnostischen Untersuchung (KONDIAG): TÜV Hessen
  • Begutachtungsstellen für Fahreignung geordnet nach Postleitzahlen: www.bast.de

Quellen 

Leitlinien

  • Bundesanstalt für Straßenwesen. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Bergisch Gladbach, Stand 31.12.2019. www.bast.de

Literatur

  1. Lohnstein M, Eras J, Hammerbacher C. Der Prüfungsguide Allgemeinmedizin - Aktualisierte und erweiterte 3. Auflage. Augsburg: Wißner-Verlag, 2018.
  2. Bundesanstalt für Straßenwesen. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Bergisch Gladbach, Stand 31.12.2019; Online-Ressource, letzter Zugriff 06.11.2021. bast.opus.hbz-nrw.de
  3. Seeger R. Verkehrsmedizin in der Grundversorger-Praxis. Therapeutische Umschau 2011, 68: 235-241. DOI: 10.1024/0040-5930/a000157 DOI
  4. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Online-Ressource, letzter Zugriff 06.11.2021. www.gesetze-im-internet.de
  5. Klein HH, Sechtem U, Trappe, HJ. Fahreignung im Straßenverkehr bei kardiovaskulären Erkrankungen. Dtsch Arztebl Int 2017; 114: 692-702. DOI:10.3238/arztebl.2017.0692 DOI
  6. 50. Deutscher Verkehrsgerichtstag. 25.-27.01.2012. Empfehlungen. Online-Ressource; letzter Zugriff 06.11.2021. www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de
  7. Hitosugi M, Gomei S, Okubo T, Tokudome S: Sudden illness while driving a vehicle – a retrospective analysis of commercial drivers in Japan. Scand J Work Environ Health 2012; 38: 84–7. PMID: 21850364 PubMed
  8. Autofahren im Alter: Was spricht dagegen - was dafür? Süddeutsche Zeitung 02.05.17; Internet-Ressource, letzter Zugriff 06.11.2021. www.sueddeutsche.de
  9. Statistisches Bundesamt (Destatis). Verkehrsunfälle - Unfälle von Senioren im Straßenverkehr 2019. 10.09.20; Internet-Ressource, letzter Zugriff 09.11.2021. www.destatis.de
  10. Abel-Wanek U. Autofahren im Alter - Alte Hasen im Test. Pharmazeutische Zeitung online 2012; 35. Letzter Zugriff 10.02.2018. www.pharmazeutische-zeitung.de
  11. Unfallchirurgen fordern Präventionsprogramme für ältere Autofahrer. Deutsches Ärzteblatt, 07.07.2017; Online-Ressource, letzter Zugriff 06.11.2021. www.aerzteblatt.de
  12. ADAC. Ältere Kraftfahrer. Besser als ihr Ruf. München 2018 www.adac.de
  13. Burmeister C, Christ J. Ältere Autofahrer verursachen deutlich mehr Unfälle als früher. Göttinger Tageblatt, 17.08.2021 www.goettinger-tageblatt.de
  14. Rentner am Steuer - Versicherer fordern Fahrprüfung für Senioren. SPIEGEL ONLINE 17.01.2017; letzter Zugriff 10.02.2018. www.spiegel.de
  15. Wirz U. Fahreignung im Alter - Praktische Aspekte zur Fahreignungsabklärung von Senioren in der Hausarztpraxis. Powerpoint-Präsentation als Online-Ressource; letzter Zugriff 10.02.2018. www.so.ch

Autor

  • Thomas M. Heim, Dr. med., Wissenschaftsjournalist, Freiburg

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