Im Rahmen der Psychosomatischen Grundversorgung sind viele Hausärzte dazu berechtigt, GKV-Patienten mit psychischen oder psychosomatischen Leiden oder Begleiterkrankungen zu beraten und zu behandeln. Dies darf dann über die Abrechnungsziffern 35100 oder 35110 abgerechnet werden, vorausgesetzt das Gespräch dauert mindestens 15 min. Diese Leistung wird mit 16,45 € vergütet.
Eigentlich sind die Gespräche im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung auch zur differenzialdiagnostischen Abklärung gedacht, beispielsweise bei unklaren Palpitationen, wiederholter Atemnot oder chronischer Diarrhö. Aber es kursieren für jedes Bundesland unterschiedliche Gerüchte und Angaben der KVen, ob für die Abrechnung der „Psychoziffern“ eine Diagnose aus dem ICD-10-Kapitel V angegeben werden muss, also eine Diagnose aus der Kategorie Psychische und Verhaltensstörungen F00–F99. Damit wäre einer differenzialdiagnostischen Abklärung bereits vorgegriffen. Dass es wirklich schwer ist, hier klare Angaben zu finden, konnte ich im Rahmen der Recherche für diesen Artikel selbst erfahren. Lediglich für die KV Bremen existiert eine online gut auffindbare Klarstellung, dass im Rahmen der Psychosomatischen Grundversorgung F-Diagnosen nicht zwingend erforderlich sind.
Da unklar ist, ob diese Aussage für ganz Deutschland gilt, und im hektischen Praxisalltag auch keine Zeit für eine große Recherche ist, machen manche Ärzte vorsichtshalber das, was am sichersten erscheint: Sie verschlüsseln eine F-Diagnose. Gerne wird hier beispielsweise die F32.– Depressive Episode gewählt. Plötzlich wird also ein Patient, der vielleicht ein Reizdarmsyndrom hat, der um ein Familienmitglied trauert oder der Probleme mit Mobbing am Arbeitsplatz hat, als psychisch krank gelabelt. Das ist stigmatisierend und kann in Hinblick auf die fragliche Datensicherheit bei der elektronischen Gesundheitsdatenspeicherung weitreichende Folgen haben. So eine Diagnose kann auch beim Abschluss einer Lebensversicherung oder im Rahmen eines Verbeamtungsprozesses erhebliche praktische Probleme verursachen.
Wichtig wären bundesweit klare und gut auffindbare Angaben, was hier richtig und erlaubt ist, damit Hausärzte keine Angst haben müssen, dass aufgrund einer falschen Diagnosekodierung die Abrechnungsziffern „gestrichen“ werden. Sollten tatsächlich F-Diagnosen vorgeschrieben sein, sollte man bei psychisch gesunden Patienten, die aufgrund besonderer psychischer Belastung unsere Hilfe suchen, einen Diagnosecode wählen, der den vorübergehenden Charakter des Problems und den konkreten Auslöser darstellt. Hier wäre die F43.0 Akute Belastungsreaktion oder F43.2 Anpassungsstörung richtig.
Zu diskutieren ist dabei, ob bei Trauer über den Tod eines nahen Familienmitglieds tatsächlich eine „Störung“ vorliegt. Was ist hier normal? Im öffentlichen Dienst hat man Anspruch auf zwei freie Arbeitstage nach dem Tod eines nahen Angehörigen. Laut DSM-V können nach zweiwöchiger Niedergeschlagenheit im Trauerfall bereits die Definitionskriterien einer Depression erfüllt sein. Ist man gestört, wenn es einem länger schlecht geht? „Normaler Gesprächsbedarf nach belastendem Erlebnis“ kann leider nicht als Diagnose kodiert werden. Hier zeigen sich, wie so oft, die Grenzen von Definitionen, Kategorisierungen und Diagnosecodes.
Marlies Karsch, Chefredakteurin
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