Ärztliche Schweigepflicht – Wann muss, wann darf man eine Ausnahme machen?

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein wesentlicher Teil unseres Berufsethos, und eine Verletzung der Schweigepflicht ist strafbar. In bestimmten Fällen kann es aber nötig sein, sensible Informationen weiterzugeben, beispielsweise, wenn eine akute Gefährdung eines Kindes besteht. So sollen Ärzte bei Verdacht auf Kindesmisshandlung und Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch an Kindern zunächst versuchen, die Eltern (die „Personensorgeberechtigten") zur Zusammenarbeit zu bewegen und sich durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe ohne Nennung von Namen beraten zu lassen. Kann so eine Gefährdung nicht abgewendet werden, sind Ärzte befugt, das Jugendamt zu informieren. Bleibt der Arzt untätig, kann er sich z. B. wegen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar machen. In jedem Fall ist eine gute Dokumentation dringend erforderlich.

Rechtlich weniger klar geregelt ist das ärztliche Vorgehen, wenn es aufgrund bestimmter Erkrankungen zu einer Einschränkung oder einem Verlust der Fahreignung kommt und der Patient trotz Aufklärung durch den Arzt weiter Auto fährt. Wie soll man sich verhalten bei Patienten mit implantierbarem Defibrillator, Demenz oder Epilepsie, die uneinsichtig sind und weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen? Bei erheblicher Gefährdung, die der Arzt einschätzen muss, kann der Arzt berechtigt sein, zum Schutz des Patienten und anderer Verkehrsteilnehmer die zuständige Ordnungsbehörde zu benachrichtigen. Eine Verpflichtung besteht hierzu allerdings nicht. Auch hier ist eine gewissenhafte Dokumentation, besonders über das Aufklärungsgespräch, unverzichtbar.

Bei fehlender Krankheitseinsicht und Selbst- und Fremdgefährdung psychiatrischer Patienten, mit beispielsweise Schizophrenie, Halluzinationen anderer Ursache, HOPS oder Verhaltensauffälligkeiten bei Demenz kann eine Unterbringung nach länderspezifischen Unterbringungsgesetzen indiziert sein. Auch hier kann die Schweigepflicht durch das Hinzuziehen von Gesundheitsamt und Polizei verletzt werden.

Grundsätzlich kann oder muss die Schweigepflicht gebrochen werden, wenn so Gefahren für die Patienten selbst, unbeteiligte Dritte oder für Kinder abgewendet werden können. In den Artikeln zu allen hier genannten medizinischen Themen finden Sie auch Erläuterungen der diesbezüglichen Rechtslage.

Marlies Karsch, Chefredakteurin

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